
Leipzig, 11. Juni 2026 (JPD) Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass eine durch die Einstellungspraxis des Dienstherrn verursachte Unterbrechung zwischen Referendariat und Übernahme in den Schuldienst nicht zu Nachteilen bei der Beamtenversorgung führen darf. Das Gericht gab der Revision einer pensionierten Lehrerin aus Baden-Württemberg statt und verpflichtete das Land zur Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge.
Die 1958 geborene Klägerin war bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand als Oberstudienrätin tätig. Ihren Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf absolvierte sie bis Ende Juni 1993, dem letzten Schultag vor den Sommerferien. Die Übernahme in den Schuldienst erfolgte erst am 13. August 1993, unmittelbar vor Beginn des neuen Schuljahres.
Die zuständige Behörde hatte die für die Klägerin günstigere Übergangsregelung des § 102 Abs. 5 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg nicht angewandt. Zur Begründung verwies sie auf die rund sechswöchige Unterbrechung zwischen den beiden Dienstverhältnissen. Daher liege kein „unmittelbar vorangehendes“ öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vor. Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg.
Bundesverwaltungsgericht legt Begriff des unmittelbar vorangehenden Dienstverhältnisses aus
Das Bundesverwaltungsgericht stellte dagegen klar, dass zeitlich begrenzte Unterbrechungen versorgungsrechtlich unschädlich sein können, wenn sie nicht der Verantwortung des Beamten zuzurechnen sind. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Unterbrechung ausschließlich auf der Einstellungspraxis des Dienstherrn beruhe.
Nach den Feststellungen des Gerichts hatte die Klägerin bereits während ihres Vorbereitungsdienstes ein Übernahmeangebot erhalten. Bei einer funktionalen Betrachtung bestehe deshalb ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Vorbereitungsdienst und dem anschließenden Beamtenverhältnis auf Probe. Die unvermeidbare Unterbrechung während der Sommerferien dürfe ihr versorgungsrechtlich nicht zum Nachteil gereichen. Das Land Baden-Württemberg muss die Versorgungsbezüge nun unter Berücksichtigung der günstigeren Übergangsvorschrift neu berechnen.





