Bundesverfassungsgericht weist Kommunalbeschwerde gegen NRW-Solidaritätsumlage ab

Karlsruhe, 24. Juni 2026 (JPD) Das Bundesverfassungsgericht hat eine Kommunalverfassungsbeschwerde von 67 Städten und Gemeinden aus Nordrhein-Westfalen gegen die sogenannte Solidaritätsumlage des früheren Stärkungspaktgesetzes nicht zur Entscheidung angenommen. Die Kommunen hatten geltend gemacht, durch die Umlage in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf kommunale Selbstverwaltung verletzt zu sein.

Mit Beschluss vom 7. Mai 2026 stellte die 3. Kammer des Zweiten Senats fest, dass die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Die Beschwerdeführerinnen hätten weder ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis ausreichend dargelegt noch den Grundsatz der Subsidiarität gewahrt.

Die Solidaritätsumlage verpflichtete finanzstarke Kommunen in Nordrhein-Westfalen zwischen 2012 und 2017 dazu, Konsolidierungshilfen für besonders finanzschwache Städte und Gemeinden mitzufinanzieren. Grundlage war das nordrhein-westfälische Stärkungspaktgesetz. Die Umlage konnte bis zu 25 Prozent der sogenannten überschießenden Steuerkraft betragen. Ursprünglich war sie bis 2022 vorgesehen, wurde jedoch vom Landesgesetzgeber bereits Ende 2017 abgeschafft.

Die Kommunen sahen in der Umlage einen Eingriff in ihre Finanzhoheit und damit in das durch Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz geschützte Selbstverwaltungsrecht. Parallel zum Verfahren in Karlsruhe hatten sie bereits eine kommunale Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben. Dieser hatte die Regelung jedoch als verfassungsgemäß bewertet und eine Verletzung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie verneint.

Das Bundesverfassungsgericht stellte nun fest, dass den Kommunen hinsichtlich der für die Jahre 2021 und 2022 vorgesehenen Regelungen bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die Umlage sei Ende 2017 ausgelaufen. Die Beschwerdeführerinnen hätten nicht dargelegt, dass weiterhin eine besondere Belastung, Wiederholungsgefahr oder ein fortbestehendes Klärungsinteresse bestehe.

Darüber hinaus verwies die Kammer auf den Vorrang der Landesverfassungsgerichtsbarkeit. Kommunale Verfassungsbeschwerden gegen Landesgesetze seien vor dem Bundesverfassungsgericht grundsätzlich unzulässig, soweit die betroffenen Rechtsfragen bereits vor dem jeweiligen Landesverfassungsgericht überprüft werden können. Die Beschwerdeführerinnen hätten nicht ausreichend begründet, weshalb die Gewährleistungen der Landesverfassung Nordrhein-Westfalens hinter dem Schutzgehalt des Grundgesetzes zurückbleiben sollten.

Auch die Rüge, die Solidaritätsumlage stütze sich auf eine unzulässige Bemessungsgrundlage, überzeugte das Gericht nicht. Die Umlage knüpfe mittelbar an die in Art. 106 Abs. 6 Grundgesetz genannten kommunalen Steuerarten an und bewege sich damit innerhalb des verfassungsrechtlichen Rahmens.

Mit der Entscheidung bleibt die frühere Solidaritätsumlage verfassungsrechtlich unangetastet. Eine inhaltliche Prüfung der Vereinbarkeit der Regelung mit dem Grundgesetz nahm das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht vor.

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