
Karlsruhe, 7. August 2026 (JPD). Der Bundesgerichtshof hat die gegen Lina E. angeordnete Beugehaft wegen der Verweigerung einer Zeugenaussage bestätigt. Der für Staatsschutzsachen zuständige 3. Strafsenat verwarf ihre Beschwerde gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden. Die Beugehaftanordnung ist damit rechtskräftig.
Lina E. war im Mai 2023 vom Oberlandesgericht Dresden wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und weiterer Straftaten verurteilt worden. Der Bundesgerichtshof hatte das Verfahren im März 2025 im Revisionsverfahren abgeschlossen. Nach teilweiser Verbüßung ihrer Freiheitsstrafe wurde der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt.
Vor dem Oberlandesgericht Dresden läuft derzeit ein weiteres Staatsschutzverfahren gegen mehrere Angeklagte. Ihnen wird unter anderem vorgeworfen, sich als Mitglieder oder Unterstützer einer militant-linksextremistischen Gruppierung an gewaltsamen Angriffen gegen Personen beteiligt zu haben, die sie der neonazistischen oder rechtsextremistischen Szene zurechneten.
In diesem Verfahren sollte Lina E. am 30. Juni 2026 als Zeugin zu Geschehnissen vernommen werden, wegen derer sie selbst bereits rechtskräftig verurteilt worden war. Sie verweigerte jedoch sämtliche Angaben und berief sich auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 1 StPO. Jede denkbare Aussage könne nach ihrer Auffassung das Risiko einer erneuten Strafverfolgung begründen.
Das Oberlandesgericht Dresden verneinte ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht und ordnete gemäß § 70 Abs. 2 StPO Beugehaft für die Dauer von sechs Monaten an. Lina E. wurde unmittelbar in Haft genommen.
BGH: Keine erneute Strafverfolgung wegen derselben Taten
Der Bundesgerichtshof bestätigte nun die Entscheidung. Zwar dürfe ein Zeuge nach § 55 Abs. 1 StPO die Auskunft auf Fragen verweigern, wenn er sich durch deren Beantwortung der Gefahr einer Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfolgung aussetzen würde.
Ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht stehe Lina E. jedoch nicht zu. Sie sei wegen der Taten, zu denen sie aussagen solle, bereits rechtskräftig verurteilt worden. Durch wahrheitsgemäße Angaben hierzu könne daher keine erneute Strafverfolgung wegen derselben Taten drohen. Dem stehe das Doppelverfolgungsverbot aus Art. 103 Abs. 3 GG entgegen.
Der Senat stellte zugleich klar, dass bei Straftaten im Zusammenhang mit einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung ein Auskunftsverweigerungsrecht ausnahmsweise auch hinsichtlich bereits abgeurteilter Vorgänge bestehen könne. Voraussetzung sei, dass durch die Aussage konkret die Gefahr einer Strafverfolgung wegen einer anderen, bislang nicht abgeurteilten Tat entstehe.
Für eine solche Gefahr sah der Bundesgerichtshof im Fall von Lina E. jedoch keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte. Bloße Vermutungen oder spekulative Annahmen reichten nicht aus, um ein Auskunftsverweigerungsrecht und erst recht kein umfassendes Schweigerecht zu begründen.
Bereits am 22. Juli hatte der Bundesgerichtshof einen Antrag von Lina E. abgelehnt, die Vollziehung der Beugehaft bis zur Entscheidung über ihre Beschwerde auszusetzen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. August 2026 – StB 47/26
Vorinstanz: Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 30. Juni 2026 – 4 St 2/25



