
Karlsruhe, 6. August 2026 (JPD). Der Deutsche Bundestag muss Einsprüche gegen eine Bundestagswahl zeitnah und sachgerecht prüfen. Darauf hat das Bundesverfassungsgericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss hingewiesen. Die Wahlprüfungsbeschwerde eines Bürgers blieb jedoch ohne Erfolg.
Der Beschwerdeführer wandte sich ausschließlich gegen die Anwendung der Fünf-Prozent-Sperrklausel bei der Bundestagswahl 2025. Über seinen zuvor beim Bundestag eingelegten Wahleinspruch hatte das Parlament noch nicht entschieden.
Grundsätzlich kann eine Wahlprüfungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erst erhoben werden, nachdem der Bundestag über den Wahleinspruch entschieden hat. Eine vorzeitige Entscheidung kann allerdings in Betracht kommen, wenn sie erforderlich ist, um eine zeit- und sachgerechte Durchführung des Wahlprüfungsverfahrens sicherzustellen.
Diese Voraussetzung sah der Zweite Senat im konkreten Fall nicht als erfüllt an. Der Bundestag hatte bereits in anderen Einspruchsverfahren entschieden, dass gegen die Anwendung der Fünf-Prozent-Sperrklausel bei der Bundestagswahl 2025 keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Dabei hatte er sich auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juli 2024 gestützt.
Eine vorgezogene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Beschwerde sei deshalb nicht erforderlich gewesen. Der Senat verwarf die Wahlprüfungsbeschwerde.
Ungeachtet dessen äußerten die Verfassungsrichter deutliche Kritik an der Dauer der Wahlprüfung. Das Verfahren dürfe seinen Zweck nicht verfehlen, die demokratische Legitimation des Bundestages eigenständig abzusichern.
Zwar sei die Zahl der Wahleinsprüche insbesondere während der vergangenen beiden Wahlperioden erheblich gestiegen. Der Bundestag müsse die damit verbundenen Herausforderungen jedoch bewältigen und seiner Aufgabe aus Artikel 41 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes zeitnah und sachgerecht nachkommen.
Bereits im August 2025 hatte eine Kammer des Zweiten Senats beanstandet, dass nicht ohne Weiteres nachvollziehbar sei, weshalb der 21. Deutsche Bundestag die erforderlichen Schritte zur Wahlprüfung nicht unverzüglich nach seiner Konstituierung eingeleitet habe. Auch der Senat erkannte keinen zwingenden Grund für dieses Zuwarten.
Nach Auffassung des Gerichts ist zudem nicht ersichtlich, dass der Bundestag hinreichende Anstrengungen unternommen hat, um die entstandenen Verzögerungen aufzuholen. Der Senat verwies dabei auf die Bearbeitungsgeschwindigkeit des vorherigen Bundestages.
Der 20. Deutsche Bundestag hatte 14 Monate nach der damaligen Bundestagswahl über rund 2.000 Wahleinsprüche entschieden. Der 21. Deutsche Bundestag hatte dagegen 15 Monate nach der Bundestagswahl erst 450 von rund 1.000 Einsprüchen erledigt.
Dies sei umso weniger nachvollziehbar, als etwa die Hälfte der Einsprüche im Wesentlichen identisch gewesen sei und in einer knappen gemeinsamen Beschlussempfehlung habe behandelt werden können.
Der Beschluss erging am 23. Juli 2026.
Aktenzeichen: 2 BvC 20/26





