Schwarzarbeit: „In dubio pro reo“ gilt im Sozialgerichtsverfahren nicht

Potsdam, 19. Juni 2026 (JPD) Arbeitgeber können sich in Beitragsstreitigkeiten mit der Deutschen Rentenversicherung nicht auf strafprozessuale Grundsätze berufen. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 11. Juni 2026 (Az. L 14 BA 63/23) entschieden, dass eine Schätzung von Sozialversicherungsbeiträgen zulässig ist, wenn gesetzlich vorgeschriebene Arbeitszeit- und Beschäftigungsnachweise fehlen. Der strafrechtliche Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ gelte in solchen Verfahren nicht.

Geklagt hatte der Betreiber zweier asiatischer Buffet-Restaurants. Nach einer Durchsuchung durch das Hauptzollamt im Jahr 2016 kamen die Ermittler zu dem Schluss, dass die Restaurants mit dem offiziell gemeldeten Personal nicht hätten betrieben werden können. Da aussagekräftige Unterlagen fehlten, schätzte die Behörde den tatsächlichen Personalbedarf und leitete daraus einen erheblichen Umfang nicht gemeldeter Beschäftigung ab.

Auf Grundlage dieser Feststellungen setzte die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen einer Betriebsprüfung für einen Zeitraum von rund fünf Jahren Sozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge in Höhe von knapp 130.000 Euro fest.

Der Restaurantbetreiber wandte dagegen ein, die Schätzung entbehre jeder Grundlage. Im strafrechtlichen Verfahren habe ein Beitragsschaden nicht nachgewiesen werden können. Zudem seien die Restaurants nur schwach besucht gewesen und überwiegend von ihm und seiner Ehefrau betrieben worden.

Wie bereits das Sozialgericht Neuruppin bestätigte nun auch das Landessozialgericht die Rechtmäßigkeit des Bescheids. Die Rentenversicherung sei wegen der verletzten Aufzeichnungspflichten berechtigt gewesen, die beitragspflichtigen Entgelte zu schätzen. Dabei habe sie sich auf die Ermittlungsergebnisse des Hauptzollamts stützen dürfen. Der angenommene Einsatz von mindestens zwei Arbeitskräften je Restaurant während der Öffnungszeiten sei nachvollziehbar und stelle eher das Mindestmaß des erforderlichen Personals dar.

Besonders hervor hob das Gericht, dass auch regelmäßig beschäftigte Familienangehörige grundsätzlich sozialversicherungspflichtig sein können. Die Ehefrau des Klägers sei nach dessen eigenen Angaben weit über eine geringfügige Mithilfe hinaus tätig gewesen.

Nach Auffassung des Gerichts genügt es im Sozialverwaltungs- und Sozialgerichtsverfahren nicht, die Schätzung oder den Vorwurf der Schwarzarbeit pauschal zu bestreiten. Anders als im Strafverfahren müsse die Behörde keine konkreten Straftaten nachweisen. Entscheidend sei vielmehr, ob die vorgenommene Schätzung schlüssig und nachvollziehbar sei.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Landessozialgericht hat die Revision nicht zugelassen. Der Kläger kann Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht einlegen.

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