
Berlin, 9. Juli 2026 (JPD). Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat im Streit um die Absenkung der Vergütung für psychotherapeutische Leistungen einen Erfolg im Eilverfahren erzielt. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg setzte mit rechtskräftigem Beschluss vom 9. Juli 2026 die sofortige Vollziehung eines Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses aus (Aktenzeichen L 7 KA 11/26 KL ER).
Der Erweiterte Bewertungsausschuss hatte am 11. März 2026 beschlossen, die Vergütung psychotherapeutischer Therapiestunden mit Wirkung zum 1. April 2026 um 4,5 Prozent abzusenken. Gegen diesen Beschluss erhob die Kassenärztliche Bundesvereinigung Klage, über die in der Hauptsache noch nicht entschieden ist. Zugleich beantragte sie Eilrechtsschutz.
Die Entscheidung des Landessozialgerichts hat zur Folge, dass die Honorarabsenkung vorerst nicht angewendet werden darf. Dies gilt solange, bis über die Klage rechtskräftig entschieden ist.
Das Gericht stützte seine Entscheidung auf zwei zentrale Erwägungen. Zum einen äußerte es erhebliche rechtliche Bedenken gegen die Methodik der Vergleichsrechnung, mit der die Absenkung begründet worden war. Der Erweiterte Bewertungsausschuss hatte angenommen, der in einer voll ausgelasteten psychotherapeutischen Praxis erzielbare Umsatz liege im Jahr 2026 deutlich über dem Umsatz einer typischen fachärztlichen Praxis.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist dieser Vergleich jedoch problematisch. Für die Vergleichsgruppe der Fachärzte seien Abrechnungszahlen aus dem Jahr 2024 zugrunde gelegt worden, während der erzielbare Umsatz einer psychotherapeutischen Praxis auf Basis des Jahres 2026 berechnet worden sei. Dies führe zu einer Verzerrung, weil es in den Jahren 2025 und 2026 zu erheblichen Steigerungen des sogenannten Orientierungswerts gekommen sei. Ein unmittelbarer Vergleich von Umsätzen aus 2024 mit Umsätzen aus 2026 sei daher nicht valide.
Zum anderen beanstandete das Gericht die Begründung der sofortigen Vollziehung. Der Erweiterte Bewertungsausschuss habe kein besonderes öffentliches Interesse daran dargelegt, dass der Beschluss trotz anhängiger Klage sofort umgesetzt werden müsse. Die Vollziehungsanordnung sei im Kern nur darauf gerichtet gewesen, der Klage keine aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen. Das genügt nach Auffassung des Gerichts rechtsdogmatisch nicht.
Ein besonderes Vollziehungsinteresse sei auch sonst nicht erkennbar. Sollte sich später herausstellen, dass die Klage erfolglos bleibt und es zwischenzeitlich zu Überzahlungen gekommen ist, könnten die Kassenärztlichen Vereinigungen diese grundsätzlich rückgängig machen. Dafür müssten sie die Honorarbescheide ab dem zweiten Quartal 2026 unter entsprechende Vorbehalte stellen.
Die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen ist seit Jahren Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen. Maßgeblich ist unter anderem § 87 Abs. 2c Satz 8 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch. Danach müssen die Bewertungen psychotherapeutischer Leistungen eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit gewährleisten.
Der Erweiterte Bewertungsausschuss entscheidet nach Art einer Schiedsstelle, wenn sich Kassenärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband im Bewertungsausschuss nicht über die Vergütung vertragsärztlicher oder vertragspsychotherapeutischer Leistungen einigen können. Wann über die Klage in der Hauptsache entschieden wird, ist noch offen.




