Disziplinarverfahren gegen Feuerwehrbeamten: Prüfung des Kontexts bei rassistischen und NS-verharmlosenden Chat-Beiträgen erforderlich

Leipzig, 11. Juni 2026 (JPD) Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass das Versenden von Chat-Nachrichten oder Bildern mit rassistischem Inhalt oder einer Verharmlosung nationalsozialistischer Verbrechen ein Dienstvergehen darstellt. Für die Annahme eines darüber hinausgehenden Verstoßes gegen die beamtenrechtliche Verfassungstreuepflicht und eine daraus folgende Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei jedoch eine umfassende Aufklärung des Kontexts der Äußerungen sowie der inneren Einstellung des Beamten erforderlich.

Dem Verfahren lag die Disziplinarklage eines Dienstherrn gegen einen Hauptbrandmeister zugrunde. Der Beamte hatte zwischen 2013 und 2015 in einer WhatsApp-Gruppe seiner Wacheinheit Bilder und Textnachrichten mit rassistischem und den Nationalsozialismus verharmlosendem Inhalt versandt. Im Zuge eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wurden zudem weitere Chat-Kommunikationen mit Familienangehörigen und Freunden bekannt. Das Ermittlungsverfahren wurde später eingestellt, die Disziplinarklage folgte im Juni 2023.

Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht hatten den Beamten aus dem Dienst entfernt. Nach Auffassung des Berufungsgerichts verletzten die Chat-Beiträge die Pflicht zur Verfassungstreue. Die Kommunikation innerhalb der dienstlichen WhatsApp-Gruppe sei disziplinarrechtlich verwertbar, da sie nicht auf besondere Vertraulichkeit angelegt gewesen sei. Auch bei Chats mit Familienangehörigen und langjährigen Freunden hänge die berechtigte Erwartung von Vertraulichkeit vom Inhalt der Kommunikation ab.

Meinungsfreiheit und Verfassungstreuepflicht im Beamtenrecht

Das Bundesverwaltungsgericht hob das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Oberverwaltungsgericht zurück. Zwar könnten sich Beamte auf Grundrechte und einen „staatsfreien Kommunikationsraum“ berufen. Der Schutz vertraulicher Kommunikation entbinde jedoch nicht von der Pflicht zur Verfassungstreue.

Nach Auffassung des Gerichts verstieß der Beamte durch die beanstandeten Beiträge jedenfalls gegen die Verpflichtung, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert. Für die Annahme einer Verletzung der Verfassungstreuepflicht genüge jedoch nicht allein der objektive Inhalt der Äußerungen. Vielmehr müsse geklärt werden, ob die Aussagen tatsächlich Ausdruck einer verfassungsfeindlichen inneren Einstellung seien oder etwa auf gruppendynamische Prozesse, einen „Überbietungswettbewerb“ oder eine gegenseitige Aufschaukelung innerhalb der Chat-Gruppe zurückgingen.

Das Gericht verwies dabei auf die Vorgaben der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG. Angesichts der vom Beamten vorgetragenen Möglichkeit, die Beiträge seien durch provokative Gruppendynamiken beeinflusst worden, sei weitere Sachaufklärung erforderlich.

Zugleich stellte das Bundesverwaltungsgericht klar, dass selbst bei einer fehlenden Verfassungstreue lediglich die Zurückstufung den Ausgangspunkt der disziplinarrechtlichen Maßnahmebemessung bilde. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis komme nur bei einer nachgewiesenen Verletzung der Verfassungstreuepflicht in Betracht. Die bisherige Entscheidung des Berufungsgerichts genüge diesen Anforderungen nicht.

Cookie Consent mit Real Cookie Banner