
Leipzig, 11. Juni 2026 (JPD) Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision eines Medienunternehmens gegen die Versagung von Aussagegenehmigungen für eine ehemalige Bundeskanzlerin und einen ehemaligen Bundesminister zurückgewiesen. Damit bestätigte das Gericht die Entscheidungen der Vorinstanzen, die die Verweigerung der Genehmigung als rechtmäßig bewertet hatten. Streitgegenstand war die Frage, ob hochrangige ehemalige Regierungsmitglieder in einem Zivilverfahren zu den Gründen einer Personalentscheidung als Zeugen vernommen werden dürfen.
Dem Verfahren lag eine mediale Berichterstattung aus dem Jahr 2018 zugrunde, in der über personelle Veränderungen im Bundesinnenministerium im Zusammenhang mit Migrations- und Asylverfahren berichtet worden war. In der Folge wurde der Leiter einer Abteilung des Ministeriums in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Ein von ihm angestrengtes Zivilverfahren gegen die Berichterstattung führte zunächst vor dem Landgericht Hamburg zum Erfolg. Im Berufungsverfahren sollte unter anderem die damalige Bundeskanzlerin sowie ein ehemaliger Bundesminister als Zeugen zu den Gründen der Personalentscheidung vernommen werden.
Schutz ministerieller Entscheidungsfreiheit bei Aussagegenehmigungen
Die Bundesregierung verweigerte hierfür die erforderlichen Aussagegenehmigungen mit der Begründung, eine Offenlegung könne die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich beeinträchtigen. Die dagegen gerichtete Klage des Medienunternehmens blieb bereits in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte nun diese Einschätzung und stellte fest, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Verweigerung erfüllt gewesen seien.
Zwar entfalteten die einschlägigen Vorschriften nach Auffassung des Gerichts drittschützende Wirkung zugunsten des klagenden Medienunternehmens, die Klage sei daher zulässig. Sie sei jedoch unbegründet. Maßgeblich sei, dass die Versetzung eines politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand ohne Begründung erfolgen könne. Eine Pflicht zur Offenlegung der Entscheidungsgründe würde einen Rechtfertigungsdruck erzeugen, der die freie personelle Entscheidungsfähigkeit der Ministerien erheblich beeinträchtigen könne.
Die Richter sahen darin eine mögliche ernsthafte Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung und der Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Die Versagung der Aussagegenehmigungen sei daher bundesrechtlich nicht zu beanstanden.




