
Münster, 24. Juli 2026 (JPD). Der BUND Landesverband Nordrhein-Westfalen hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Enteignung eines Grundstücks im Tagebau Hambach. Der Enteignungszweck besteht nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen fort, obwohl unter dem Grundstück keine Braunkohle mehr abgebaut werden soll.
Der Umweltverband ist seit 1997 Eigentümer eines rund 500 Quadratmeter großen Wiesengrundstücks im Bereich des von der RWE Power AG betriebenen Tagebaus Hambach. Das Land Nordrhein-Westfalen enteignete den BUND im Mai 2018 und übertrug das Grundstück auf die Tagebaubetreiberin.
Die Grundabtretung diente nach der Enteignungsentscheidung der Errichtung und Führung des Betriebs zur Gewinnung von Braunkohle im Tagebau Hambach einschließlich der dazugehörigen Tätigkeiten und Einrichtungen. Gegen die ursprüngliche Enteignung führt der BUND ein weiteres, bislang nicht abgeschlossenes Gerichtsverfahren.
Kohleabbau unter dem Grundstück aufgegeben
Nach dem Beschluss des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes im August 2020 änderte RWE die Planungen für den Tagebau. Die für den Braunkohleabbau vorgesehenen Flächen wurden verkleinert, wodurch der Hambacher Forst erhalten bleibt.
Aufgrund der geänderten Planung soll auch unter dem nahe gelegenen Grundstück des BUND keine Braunkohle mehr gewonnen werden. Das Grundstück soll jedoch weiterhin abgebaggert werden, um Erdmassen für die Böschungen eines geplanten Tagebausees zu gewinnen.
Der BUND beantragte deshalb im März 2021 beim Land Nordrhein-Westfalen die Aufhebung der Enteignung. Der ursprüngliche Enteignungszweck sei entfallen, weil unter dem Grundstück keine Kohle mehr abgebaut werde. Das Land lehnte den Antrag ab.
Wiedernutzbarmachung gehört zum Tagebaubetrieb
Die dagegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des 21. Senats sind die bergrechtlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung der Enteignung nicht erfüllt.
Der Enteignungszweck sei nicht aufgegeben worden. Der Tagebau Hambach werde trotz der geänderten Abbauplanung mit Modifikationen weitergeführt. Anders als der Hambacher Forst liege das Grundstück des BUND weiterhin innerhalb des Tagebauvorhabens.
Der Enteignungszweck beschränke sich zudem nicht auf die Gewinnung der unmittelbar unter dem Grundstück liegenden Braunkohle. Zur Führung eines Tagebaubetriebs gehöre auch die Wiedernutzbarmachung der Erdoberfläche. Dazu zähle die Anlegung des seit Langem als Folgenutzung vorgesehenen Tagebausees.
Die geplante Gewinnung von Erdmassen auf dem BUND-Grundstück zur Herstellung der Seeböschungen bewege sich daher innerhalb des ursprünglichen Enteignungszwecks. Auch bei einem Braunkohleabbau unter dem Grundstück wären die über der Kohle liegenden Erdmassen für diesen Zweck verwendet worden.
Ein weitergehender Anspruch auf Aufhebung der Enteignung folge auch nicht unmittelbar aus dem Eigentumsgrundrecht. Dessen Inhalt und Schranken würden durch die maßgeblichen bergrechtlichen Vorschriften wirksam konkretisiert.
Das Oberverwaltungsgericht ließ die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zu. Gegen die Nichtzulassung kann der BUND Beschwerde einlegen.
Aktenzeichen: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 21 D 84/24.AK



