
Karlsruhe, 3. Juni 2026 (JPD) Die für Mietwagen geltende Rückkehrpflicht nach Ausführung eines Beförderungsauftrags ist bei rein nationalen Sachverhalten nicht am Unionsrecht zu messen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Verfahren um über Uber X vermittelte Fahrten entschieden. Zugleich sah der I. Zivilsenat keine durchgreifenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 49 Abs. 4 Satz 3 Personenbeförderungsgesetz (PBefG).
Geklagt hatte eine Kölner Taxigenossenschaft gegen ein Mietwagenunternehmen, das Fahrten über die Plattform Uber X anbietet. Anlass war ein Vorfall vom Januar 2023, bei dem ein auf eine Subunternehmerin zugelassenes Fahrzeug nach dem Absetzen eines Fahrgasts am Breslauer Platz in Köln mehrere Minuten vor Ort verblieb. Die Klägerin wertete dies als Verstoß gegen die gesetzliche Verpflichtung, nach Ausführung eines Auftrags unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, sofern kein neuer Auftrag vorliegt.
Sowohl das Landgericht Köln als auch das Oberlandesgericht Köln hatten der Unterlassungsklage stattgegeben. Der Bundesgerichtshof bestätigte nun diese Entscheidungen und wies die Revision der Beklagten zurück. Nach Auffassung des Senats haftet das Unternehmen auch für das Verhalten der eingesetzten Subunternehmerin.
Keine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht und keine Prüfung am Maßstab des EU-Rechts
Der Senat lehnte zudem eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ab. Bereits 1989 habe das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Rückkehrpflicht keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit darstelle. Auch unter Berücksichtigung der seit 1994 im Grundgesetz verankerten Staatszielbestimmung des Umweltschutzes sei der Senat nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Regelung heute verfassungswidrig wäre. Der Gesetzgeber habe seinen Gestaltungsspielraum bei der Reform des Personenbeförderungsrechts im Jahr 2021 nicht überschritten.
Zwar hielt der Bundesgerichtshof die Begründung des Berufungsgerichts zur Vereinbarkeit der Rückkehrpflicht mit der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union für nicht tragfähig. Eine unionsrechtliche Prüfung sei im konkreten Fall jedoch nicht erforderlich gewesen, da es an einem grenzüberschreitenden Bezug fehle. Mangels Anwendbarkeit des Unionsrechts komme eine Überprüfung der deutschen Regelung anhand der europarechtlichen Maßstäbe nicht in Betracht.
Das Urteil stärkt damit die bisherige nationale Rechtslage für Mietwagenunternehmen und bestätigt die Anwendbarkeit der Rückkehrpflicht bei innerstaatlichen Beförderungen.



