
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Heranziehung zur Hundesteuer für zwei Kampfhunde bestätigt, weil die Kläger kein überzeugendes Betriebskonzept für eine gewerbliche Hundezucht mit Gewinnabsicht vorlegen konnten. Damit bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen rechtskräftig.
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit heute bekannt gegebenem Beschluss vom 1. Juli 2025 ein Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23. Januar 2025 (9 K 1790/23) bestätigt, mit dem das Verwaltungsgericht die Heranziehung der Kläger zur Hundesteuer für rechtmäßig erachtet hat.
Sachverhalt
Die Kläger wurden von der Gemeinde Achstetten für die Haltung zweier Kampfhunde zur Hundesteuer in Höhe von 1.500 Euro herangezogen. Mit ihrer dagegen erhobenen Klage hatten sie vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen geltend gemacht, der Hundesteuerpflicht nicht zu unterliegen, da sie mit den Hunden nunmehr eine gewerbliche Hundezucht betrieben. Zwar lebten die beiden Hunde mit in der Wohnung und würden als Familienmitglieder angesehen. Man habe bislang durch den Verkauf einiger Welpen auch noch keinen Gewinn erzielt. Das sei aber in der Anfangsphase eines Unternehmens nicht untypisch und spreche nicht gegen eine gewerbliche Tätigkeit. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Entscheidung des 2. Senats
Den Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat der 2. Senat des VGH mit Beschluss vom 1. Juli 2025 abgelehnt. Nach der Hundesteuersatzung der Gemeinde Achstetten unterliege das Halten von Hunden zwar dann nicht der Hundesteuer, wenn eine gewerbliche Hundezucht betrieben werde. Das setze aber zumindest die Absicht der Züchter voraus, spätestens nach einer gewissen Anlaufphase einen finanziellen Gewinn zu erzielen. Solle von einer rein privaten Hundehaltung aus persönlichen Gründen zu einer gewinnbringenden, gewerblichen Hundezucht übergegangen werden, müsse ein schlüssiges Betriebskonzept vorliegen, das die Erwartung eines finanziellen Gewinns rechtfertige. Ein solches Konzept hätten die Kläger jedoch nicht vorgelegt.
Der Beschluss ist unanfechtbar (2 S 249/25).
VGH Baden-Württemberg, 08.07.2025