Die Städte Bonn, Bottrop, Dortmund, Düsseldorf, Köln, Münster, Solingen und Wuppertal haben am 20. Dezember 2022 Verfassungsbeschwerde gegen § 9 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 Gemeindefinanzierungsgesetz 2022 (GFG 2022) erhoben. Sie behaupten, die angegriffenen Regelungen verletzten sie in ihrem Recht auf gemeindliche Selbstverwaltung, soweit darin für kreisfreie Städte höhere fiktive Hebesetze festgesetzt sind als für kreisangehörige Städte und Gemeinden.
§ 9 GFG 2022 regelt die Ermittlung der Steuerkraftmesszahl für die Gemeinden. Eine Erhöhung der Steuerkraftmesszahl führt zu einer Verminderung der Schlüsselzuweisung (§ 7 GFG 2022).
Das Aktenzeichen des Verfahrens lautet VerfGH 115/22

Quelle: Verfassungsgerichtshof NRW, Pressemitteilung vom 28. Dezember 2022

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