Die Betreiberin eines sogenannten „Gnadenhofs“ für Hunde muss ihren Tierbestand wegen erheblicher tierschutzrechtlicher Verstöße auf maximal fünf Hunde reduzieren. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eil­rechtsschutzverfahren.

Die Antragstellerin betreibt einen „Gnadenhof“ für Hunde, auf dem sie zuletzt 61 Tiere hielt. Bei einer amtstierärztlichen Vorortkontrolle im Oktober 2023 wurden hygienische Missstände im Aufenthaltsbereich der Tiere und bei einem Teil der Hunde ein schlechter Pflegezustand festgestellt. Außerdem waren die nicht aneinander gewöhnten Hunde gemeinsam untergebracht, so dass die Hunde sich ungehindert begegnen konnten, was zu zahlreichen Beißvorfällen mit Bissverletzungen geführt hat.  Daraufhin ordnete der Landkreis Ahrweiler gegenüber der Antragstellerin ein tierschutzrechtliches Haltungsverbot für mehr als fünf Hunde an und verpflichtete sie, ihren Tierbestand ent­sprechend zu reduzieren. Ihren dagegen gerichteten Eilrechtsschutzantrag lehnte das Verwaltungsgericht mit der Begründung ab, die Anordnung sei zu Recht ergangen (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Koblenz Nr. 6/2024). Das Oberverwaltungs­gericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Beschwerde der Antragstellerin zurück. Zur Begründung führte es aus:

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt habe, ergäben sich aus den amts­tierärztlichen Feststellungen der Vorortkontrolle erhebliche tierschutzrechtliche Ver­stöße. Denn bei einer Vielzahl der Hunde sei ein schlechter Pflegezustand aufgrund eines überlangen, verunreinigten und verfilzten Fells, überlanger Krallen und verunrei­nigter Ohren festgestellt worden. Die nicht aneinander gewöhnten Hunde seien ent­gegen den tierschutzrechtlichen Vorgaben gemeinsam untergebracht worden. Außer­dem habe die Antragstellerin die gesetzlichen Anforderungen an die Reinigung und Reinhaltung des Aufenthaltsbereichs der Tiere missachtet. So sei bei der Kontrolle ein beißender Geruch festgestellt worden, der von größeren Urinlachen und teilweise bereits eingetrocknetem Kot hergerührt habe. Der schlechte Pflegezustand der Hunde und die hygienischen Missstände seien erkennbar primär auf die Tatsache zurück­zuführen, dass die Antragstellerin allein nicht in der Lage sei, sich um die von ihr gleich­zeitig gehaltenen 61 Hunde zu kümmern. Eine Bestandsreduzierung auf maximal fünf Hunde sei ermessensgerecht, um eine artgerechte Haltung sicherzustellen. Der bereits erstinstanzlich erhobene Einwand, dass schwer vermittelbare, kranke und alte Tiere im Tierheim oft euthanasiert würden, sei eine schlichte Unterstellung, zumal auch die Tier­heime an die entsprechenden gesetzlichen Regeln zur Euthanasierung gebunden seien.

Beschluss vom 18. April 2024, Aktenzeichen: 7 B 10232/24.OVG

(c) OVG Rheinland-Pfalz, 24.04.2024

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