Das Bundesministerium der Justiz hat einen Referentenentwurf zur Regelung des Einsatzes von Verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen sowie zur Tatprovokation veröffentlicht.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu:
„Der Einsatz von V-Personen zur Strafverfolgung erfordert im Rechtsstaat eine besondere Sensibilität. Eine gesetzliche Regelung gibt es bis heute nicht, dabei ist sie dringend geboten. Erkenntnisse aus verschiedenen NSU-Untersuchungsausschüssen, dem Anschlag auf den Breitscheidplatz und auch jüngere Fälle aus der Praxis zeigen: es gibt einen konkreten praktischen Bedarf für eine gesetzliche Grundlage mit klaren Regeln für den Einsatz von V-Personen. Die Regelungen geben den Beamtinnen und Beamten Rechtssicherheit und zeigen zugleich die roten Linien des Rechtsstaats auf. Mit dem Entwurf zeigen wir, dass rechtsstaatliche Sicherungen möglich sind, ohne die grundsätzliche Effektivität der Maßnahmen einzuschränken.“

Der Referentenentwurf sieht im Wesentlichen folgende gesetzliche Regelungen vor:

  • Die Anforderungen an den Einsatz von V-Personen werden gesetzlich geregelt. Es wird geregelt, welche Personen nicht als V-Personen eingesetzt werden dürfen, und unter welchen Voraussetzungen Einsätze grundsätzlich zu beenden sind oder beendet werden sollen. Darüber hinaus wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen Angaben über V-Personen geheim gehalten werden dürfen.
  • Für Einsätze von V-Personen wird ein Richtervorbehalt eingeführt und die Einsätze werden einer regelmäßigen richterlichen Kontrolle unterstellt. Damit trägt der Gesetzentwurf der grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Sensibilität des Einsatzes von V-Personen Rechnung.
  • Für Einsätze Verdeckter Ermittler und von V-Personen werden Berichtspflichten eingeführt.
  • Es wird im Bereich der Zeugenvernehmung eine neue Regelung zum besseren Schutz der Identität von Zeugen eingeführt, die insbesondere auch für Verdeckte Ermittler und V-Personen relevant ist.
  • Die Regelungen zum Kernbereichsschutz werden in Umsetzung der Vorgaben des BVerfG (Beschluss vom 9. Dezember 2022 – 1 BvR 1345/21, Randnummern 100-123) für Einsätze Verdeckter Ermittler erweitert und auf V-Personen erstreckt.
  • Der Gesetzentwurf sieht erstmals eine gesetzliche Regelung zur Tatprovokation vor und regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Verleiten zu einer Straftat noch zulässig ist und wann eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation vorliegt. Die Regelung orientiert sich an der bisherigen Rechtsprechung und stellt klar, dass eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis ist.

Das Bundesjustizministerium hat den Entwurf mit dem Bundesinnenministerium abgestimmt und bei der Ausgestaltung der Regelungen die praktischen Erfahrungen von Bundeskriminalamt und Bundespolizei mit der Führung von Vertrauenspersonen berücksichtigt. Der Entwurf wurde heute an Länder und Verbände verschickt und auf der Internetseite des Bundesjustizministeriums veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 26. Januar 2024 Stellung zu nehmen. Das Bundesjustizministerium wird die Stellungnahmen auf seiner Internetseite veröffentlichen.

Den Entwurf eines Gesetzes finden Sie hier.

(c) BMJ, 19.12.2023

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