Beleidigung von Politikern: Bundesregierung prüft Reform von § 188 StGB

Berlin, 14. August 2026 (JPD). Die Bundesregierung prüft mögliche Änderungen beim strafrechtlichen Schutz von Personen des politischen Lebens nach § 188 Strafgesetzbuch. Sie beobachte die Anwendung der Vorschrift fortlaufend und untersuche derzeit, wie den in der öffentlichen Diskussion geäußerten Bedenken Rechnung getragen werden könne.

Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion hervor. Anlass der parlamentarischen Anfrage war unter anderem Kritik der UN-Sonderberichterstatterin für Meinungs- und Äußerungsfreiheit, Irene Khan.

§ 188 StGB sieht unter bestimmten Voraussetzungen einen erhöhten strafrechtlichen Schutz für Personen vor, die im politischen Leben des Volkes stehen. Die Vorschrift erfasst Beleidigungen, üble Nachrede und Verleumdungen, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts begangen wird und geeignet ist, das öffentliche Wirken des Betroffenen erheblich zu erschweren.

Die Bundesregierung betonte in ihrer Antwort zugleich die Bedeutung der Meinungsfreiheit. Diese schütze auch scharfe Kritik an Politikerinnen und Politikern. Sie rechtfertige jedoch nicht jede persönlich gegen einzelne Personen gerichtete Beschimpfung.

Bei der Anwendung des Beleidigungsstrafrechts sei es Aufgabe von Staatsanwaltschaften und Gerichten, im jeweiligen Einzelfall die besondere Bedeutung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit zu berücksichtigen.

Konkrete Zahlen zur praktischen Anwendung von § 188 StGB liegen der Bundesregierung nach eigenen Angaben nur eingeschränkt vor. Statistiken zu Ermittlungsverfahren, Durchsuchungen oder Strafbefehlen aufgrund der Vorschrift seit 2024 würden nicht in der erforderlichen Detailtiefe erfasst.

Die Bundesregierung wies zudem die Annahme zurück, internationale Standards zum Schutz der Meinungs- und Parteienfreiheit würden in Deutschland nicht hinreichend gewahrt. Eine Reform des Bundesamtes für Verfassungsschutz sei vor diesem Hintergrund nicht erforderlich.

Die AfD-Fraktion hatte sich in ihrer Kleinen Anfrage auch nach möglichen Konsequenzen aus der internationalen Kritik und nach der Anwendung des Straftatbestands in der Praxis erkundigt.

Bundestagsdrucksachen: 21/7528 und 21/7325

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