Die Senatorin für Justiz und Verfassung hat die Stelle für die Nachfolge der in den Ruhestand getretenen Generalstaatsanwältin der Freien Hansestadt Bremen am 30.07.2021 ausgeschrieben und unter den Bewerbungen am 16.12.2021 eine Auswahlentscheidung getroffen. Die zunächst verweigerte Zustimmung des Personalrats der Generalstaatsanwaltschaft zur Ernennung der ausgewählten Bewerberin (Beigeladene im vorliegenden Eilverfahren) wurde durch eine Entscheidung der Einigungsstelle ersetzt.

Auf einen Eilantrag des unterlegenen Bewerbers hat das Verwaltungsgericht Bremen am 28.07.2022 entschieden, dass die Stelle vorläufig nicht besetzt werden darf. Daraufhin hat die Justizsenatorin den vom Verwaltungsgericht beanstandeten Formfehler in der dienstlichen Beurteilung der ausgewählten Bewerberin, die der Auswahlentscheidung zugrunde lag, korrigiert. Mit Beschluss vom 17.11.2022 hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen nunmehr auf die Beschwerden der Justizsenatorin und der ausgewählten Bewerberin den Beschluss des Verwaltungsgerichts aufgehoben und den Eilantrag abgelehnt. Der Antragsteller habe unter Berücksichtigung der neuen rechtsfehlerfreien Beurteilung für die Beigeladene bei einer erneuten Auswahlentscheidung keine realistische Chance, ausgewählt zu werden.


Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

OVG Bremen, Beschluss vom 17.11.2022 – 2 B 206/22

Quelle: Oberverwaltungsgericht Bremen, Pressemitteilung vom 18. November 2022

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