Die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin hat in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen: 27 O 339/21 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage mit Urteil vom heutigen Tage der auf eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechtes gestützten Klage der Mutter von Kasia Lenhart auf Unterlassung von Äußerungen des Beklagten Jérôme Boateng über ihre verstorbene Tochter in erster Instanz nur in einem Punkt stattgegeben. Der Beklagte wurde dazu verurteilt, es bei Vermeidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, folgende Äußerung in Bezug auf die verstorbene Tochter der Klägerin wörtlich oder sinngemäß zu behaupten oder zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:

„Ihre Lügen, ihre gefälschten Social-Media-Accounts, mit denen sie Lügen verbreitet und Ärger gemacht hat.“

Im Übrigen hat die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin die Klage als unbegründet abgewiesen.

Rechtlich ging es in diesem Verfahren um die Prüfung der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Unterlassung von Äußerungen wegen Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechtes besteht. So wurde im Februar 2021 auf der Webseite einer Zeitung ein Interview mit dem Beklagten, einem bekannten Fußballspieler, veröffentlicht, in dem sich dieser über die Beziehung mit der Tochter der Klägerin äußerte. Die Tochter der Klägerin verstarb kurz nach der Veröffentlichung dieses Interviews.

Die von der Klägerin als Mutter und Rechtsnachfolgerin ihrer verstorbenen Tochter gegen den Beklagten in Bezug auf bestimmte Äußerungen in diesem Interview erhobene Unterlassungsklage war nach Auffassung der Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin nur in dem oben genannten Umfang begründet, im Übrigen aber unbegründet.

Es ist heute am Schluss der Sitzung nur die Urteilsformel des Urteils verkündet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten muss daher auf die schriftlichen Urteilsgründe verwiesen werden, die noch nicht vorliegen.

Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig; es kann dagegen Berufung beim Kammergericht innerhalb von einem Monat nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe eingelegt werden.

Landgericht Berlin, Urteil vom 29. November 2022, Aktenzeichen: 27 O 339/21.

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