In dem Verfahren 62 KLs 2/20 hat die 12. große Strafkammer heute das Urteil gegen einen deutschen Steuerrechtsanwalt (vgl. Pressemitteilung 06/2021 vom 26.01.2021) verkündet.


Der Angeklagte wurde wegen Steuerhinterziehung in drei besonders schweren Fällen gem. §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, 3 Satz 2 Nr. 1 AO, 25, 51, 52, 53 Abs. 1 StGB zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt. Es wurde darüber hinaus die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 13.666.999,00 € angeordnet gem. §§ 73 Abs. 1 Alt. 2, 73 c StGB.


Die Staatsanwaltschaft Köln hatte unter dem 29.09.2020 Anklage (Az 213 Js 116/20) vor der großen Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer erhoben. Sie hatte dem heute 72-Jährigen die maßgebliche Beteiligung an sog. Cum/Ex-Geschäften mit Leerverkäufen, auf welche keine Steuern abgeführt, bzw. einbehalten worden waren, vorgeworfen.


Die Kammer ist davon überzeugt, dass die angeklagten Vorwürfe zutreffen. Demnach wurden mithilfe des Angeklagten Aktiengeschäfte zwischen 2007 und 2011 durchgeführt, deren einziger Anreiz darin bestand, unrechtmäßige Anrechnung bzw. Erstattung von Kapitalertragssteuer zu erreichen, die vorher weder einbehalten noch abgeführt worden war. Die Tatbeiträge des Angeklagten waren nach der Überzeugung der Kammer dabei von zentraler Bedeutung für das Gelingen der Taten.

Quelle: Landgericht Bonn, Pressemitteilung vom 13. Dezember 2022

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