Journalist erhält Namen der Verkäufer des Schabowski-Zettels
Das OVG NRW entschied, dass ein Journalist Auskunft über die Verkäufer des Schabowski-Zettels erhält. Das Informationsinteresse der Presse überwiegt die Anonymitätsrechte des Zweitverkäufers. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist zugelassen.