Soeben hat der 2. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs entschieden, dass während der für morgen geplanten Versammlung „Frieden in Nahost“ in Frankfurt am Main nicht zur Vernichtung Israels aufgerufen werden darf.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2023, geändert durch Verfügung vom 15. Dezember 2023, hatte die Stadt Frankfurt am Main der Antragstellerin und zugleich Anmelderin der Versammlung verschiedene Beschränkungen für den am 16. Dezember 2023 zwischen 13.00 und 16.00 Uhr in der Frankfurter Innenstadt geplanten Aufzug unter dem Motto „Frieden in Nahost“ auferlegt. Unter anderem wurde untersagt, während der Versammlung mündlich oder schriftlich zur Vernichtung Israels aufzurufen. Dem gegen diese Beschränkung gerichteten Eilantrag der Antragstellerin gab das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main statt (5 L 4070/23.F).
Die Beschwerde der Stadt Frankfurt am Main gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hatte nunmehr Erfolg. Der 2. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main aufgehoben und den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.
Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen die Ausführungen in seinem Beschluss vom 2. Dezember 2023 bestätigt. Die Stadt Frankfurt am Main habe zu Recht untersagt, während der Versammlung zur Vernichtung Israels aufzurufen. Derartige Äußerungen von Versammlungsteilnehmern erfüllten aller
Voraussicht nach den Straftatbestand des § 111 des Strafgesetzbuchs. Gerade die Propagierung der Vernichtung des Staates Israel rufe zu einer rechtswidrigen Tat auf. Denn sie vermittele erhebliche Gewaltbereitschaft und sei ihrem Inhalt nach auf Aggression und Rechtsbruch angelegt. Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts habe die Stadt Frankfurt am Main auch eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit hinreichend dargelegt. Jedenfalls die im Rahmen der Beschwerdebegründung vorgelegte Gefahrenprognose halte einer gerichtlichen Überprüfung stand.
Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.
Aktenzeichen: 2 B 1798/23
(c) VGH Hessen, 15.12.2023