Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom gestrigen Tage dem
Eilantrag einer Gewerkschaft und einer kirchlichen Arbeitnehmerbewegung entsprochen,
indem er die aufschiebende Wirkung einer möglichen Klage dieser Antragstellerinnen
gegen die Allgemeinverfügung der Stadt Weilburg zur Öffnung von Verkaufsstellen in
ihrem Stadtgebiet am kommenden Sonntag, dem 24. April 2022, anlässlich der Eröffnung
des Frühlingsmarktes angeordnet hat.


Zuvor hatte das Verwaltungsgericht Wiesbaden den Eilantrag der Antragstellerinnen
abgelehnt (Beschluss vom 13. April 2022, Aktenzeichen: 5 L 382/22.WI). Die hiergegen
erhobene Beschwerde war erfolgreich.


Zur Begründung hat der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ausgeführt,
die Allgemeinverfügung der Stadt Weilburg erweise sich als offensichtlich rechtswidrig,
da ihre Bekanntgabe nicht rechtzeitig erfolgt sei. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen
Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) müsse die Freigabeentscheidung einschließlich ihrer
Begründung spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Verkaufsstellenöffnung
öffentlich bekanntgemacht werden. Die öffentliche Bekanntmachung der
Allgemeinverfügung der Stadt Weilburg vom 17. März 2022 sei jedoch erst in einer
regionalen Tageszeitung vom 19. März 2022 erfolgt.

Die Nichteinhaltung der Drei-Monats-Frist verletze subjektive Rechte der Antragstellerin
zu 1. als Gewerkschaft aus Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes und der Antragstellerin zu 2.
als kirchliche Arbeitnehmerorganisation aus Art. 140 des Grundgesetzes in Verbindung
mit Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung sowie Art. 31 Satz 2 der Hessischen
Verfassung. In der Begründung des Entwurfs für das Zweite Gesetz zur Änderung des
Hessischen Ladenöffnungsgesetzes werde als Anlass für die Einführung der Drei-
Monats-Frist die Ermöglichung einer besseren Planbarkeit für die Veranstalter und
Verkaufsstellen erwähnt. Zweck der Neuregelung sei es, der späten Bekanntgabe von
Freigabeentscheidungen und damit von verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen „im
allerletzten Moment“ entgegenzuwirken. Bei der Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 3 HLöG
handele es sich um eine essentielle Verfahrensvorschrift, sodass deren Verletzung einen
absoluten Aufhebungsgrund darstelle.


Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.


Aktenzeichen: 8 B 685/22

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