
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass die Auswahl des Veranstalters für den München Marathon 2025 und 2026 durch die Landeshauptstadt München rechtmäßig war. Die Stadt durfte das Konzept mit der besten Verkehrsverträglichkeit bevorzugen; ein Losverfahren war nicht erforderlich.
Die Auswahlentscheidung der Landeshauptstadt München, welcher Veranstalter den einmal jährlich stattfindenden „München Marathon“ in den Jahren 2025 und 2026 ausrichten darf, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) mit Beschluss vom heutigen Tag entschieden.
Nach den Veranstaltungsrichtlinien der Stadt München findet seit langem einmal im Jahr an einem Sonntag im Oktober nach Beendigung des Oktoberfests in München ein Marathon statt (München Marathon). Für die Planungssicherheit wird der München Marathon jeweils in zwei aufeinanderfolgenden Jahren, derzeit also die Jahre 2025 und 2026, von ein- und demselben Veranstalter durchgeführt. Dafür führt die Stadt ein Auswahlverfahren durch.
Aus den drei Bewerbungen wählte die Stadt einen Veranstalter aus und begründete dies damit, dass sein Streckenführungskonzept zu den geringsten Verkehrsbeeinträchtigungen führe. Auf den Eilantrag eines unterlegenen Mitbewerbers ordnete das Verwaltungsgericht München an, aufgrund einer verkehrsverträglichen Gleichrangigkeit der Konzepte ein Losverfahren zwischen diesen beiden Bewerbern durchzuführen.
Dem hat sich der BayVGH nun nicht angeschlossen und entschieden, dass die Auswahlentscheidung der Stadt München nicht zu beanstanden sei. Die Auswahl habe anhand des Kriteriums der Verkehrsverträglichkeit durchgeführt werden dürfen. Dass die Stadt München das Verkehrskonzepts des im Verwaltungsverfahren obsiegenden Bewerbers als qualitativ besser beurteilt habe, sei rechtsfehlerfrei. Nach Stellungnahmen des Mobilitätsreferats der Stadt würden im Unterschied zum Konzept des unterlegenen Mitbewerbers durch die Streckenführung des ausgewählten Veranstalters etwa keine Anwohner in der Maxvorstadt eingeschlossen, die Biedersteiner Klinik sei jederzeit erreichbar und im Münchener Osten sei mit weniger Verkehrsbelastung zu rechnen. Zwar habe auch das Konzept des unterlegenen Bewerbers Vorteile, die aber nicht überwiegen würden.
Die Einwände gegen diese Stellungnahmen überzeugten das Gericht nicht. Somit bedürfe es mangels Gleichrangigkeit der Verkehrskonzepte keines Losverfahrens. Auch sonst spreche nichts gegen die Auswahl des von der Stadt gewählten Veranstalters.
Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Das Rechtsschutzbegehren des weiteren erfolglosen Mitbewerbers, der ein Konzept mit zwei Runden durch den Englischen Garten vorlegte, war bereits zuvor erfolglos geblieben.
(BayVGH, Beschluss vom 9. Juli 2025, Az. 11 CE 25.1036)
VGH Bayern, 09.07.2025