
Tübingen, 30. Juni 2026 (JPD). Die Tübinger Grundsteuerhebesatzsatzung ist wirksam. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Normenkontrollurteil vom 18. Juni 2026 den Antrag einer Wohnungseigentümerin abgelehnt, die sich gegen die rückwirkende Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B gewandt hatte.
Der Gemeinderat der Stadt Tübingen hatte mit Änderungssatzung vom 26. Juni 2025 den Hebesatz für Grundstücke rückwirkend zum 1. Januar 2025 von 270 Prozent auf 360 Prozent erhöht. Die Antragstellerin, Eigentümerin einer Wohnung im Stadtgebiet, machte im Normenkontrollverfahren geltend, die geänderte Satzung sei nicht ordnungsgemäß im Internet bekanntgemacht worden. Sie stützte sich dabei maßgeblich auf ein von Haus & Grund Tübingen eingeholtes rechtswissenschaftliches Gutachten.
Der für das Abgabenrecht zuständige 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs folgte dem nicht. Sowohl die ursprüngliche Hebesatzsatzung vom 14. November 2024 als auch die Änderungssatzung vom 26. Juni 2025 seien fehlerfrei auf der städtischen Internetseite bekanntgemacht worden.
Nach Auffassung des Gerichts wurden die gesetzlichen Anforderungen des § 1 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zur Gemeindeordnung eingehalten. Die Satzungen seien durch eine qualifizierte elektronische Signatur gegen Verfälschung gesichert worden.
Nicht erforderlich sei, dass der Oberbürgermeister oder dessen Stellvertreter die qualifizierte elektronische Signatur selbst anbringe. Die Signatur diene lediglich der technischen Sicherung, damit das im Internet bekanntgemachte Dokument nachträglich nicht verändert werde. Für diesen Zweck komme es nicht darauf an, dass die für die Ausfertigung zuständige Person selbst signiere.
Die im konkreten Fall handelnde Gemeindebedienstete sei als stellvertretende Leiterin der Pressestelle nach der internen Zuständigkeitsordnung zur Signatur berechtigt gewesen. Auch der Bereitstellungstag sei den Anforderungen der Durchführungsverordnung entsprechend angegeben worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Die Antragstellerin kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.
Aktenzeichen: 2 S 2228/25






