Fünf Stunden täglich an fünf Tagen: Verwaltungsgerichtshof bestätigt Kita-Anspruch

Mannheim, 18. Juni 2026 (JPD) Kinder ab drei Jahren haben bis zum Schuleintritt grundsätzlich Anspruch auf eine Betreuung in einer Kindertageseinrichtung an fünf Tagen pro Woche für jeweils mindestens fünf Stunden. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 17. Juni 2026 bestätigt und einen Antrag der Stadt Heidelberg auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen (Az. 12 S 715/26).

Geklagt hatte ein fünfjähriges Mädchen mit Angelman-Syndrom. Es wurde in einer Kindertageseinrichtung montags bis donnerstags ganztägig, freitags jedoch lediglich bis kurz vor Mittag betreut. Die Klägerin verlangte eine Förderung auch am Freitag im Umfang von mindestens fünf Stunden täglich. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hatte der Klage stattgegeben und die Stadt verpflichtet, bis zum Schuleintritt einen entsprechenden Betreuungsplatz nachzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte diese Entscheidung. Nach Auffassung des Senats umfasst der gesetzliche Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung grundsätzlich eine gleichmäßige Verteilung auf die Werktage von Montag bis Freitag mit einer täglichen Betreuungsdauer von mindestens fünf Stunden. Ein geringerer Betreuungsumfang an einem Tag könne nicht gegen den Willen der Eltern oder des Kindes durch längere Betreuungszeiten an anderen Tagen ausgeglichen werden.

Zugleich stellte das Gericht klar, dass der Anspruch nicht ersatzweise durch Kindertagespflege erfüllt werden könne. Ob Kindern darüber hinaus ein Anspruch auf mehr als fünf Stunden tägliche Betreuung zusteht, musste der Senat nicht entscheiden, da die Klägerin lediglich die Einhaltung der Fünf-Stunden-Grenze begehrt hatte.

Auch den Einwand der Stadt Heidelberg, es fehlten derzeit die personellen und strukturellen Kapazitäten für Kinder mit besonders hohem Förderbedarf, ließ das Gericht nicht gelten. Der gesetzliche Förderanspruch stehe unter keinem Kapazitätsvorbehalt. Die öffentliche Jugendhilfe sei verpflichtet, eine ausreichende Zahl geeigneter Betreuungsplätze selbst bereitzustellen oder durch Dritte sicherzustellen.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe rechtskräftig.

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