Verwaltungsgerichtshof bestätigt überwiegend Uferrenaturierung in Kressbronn

Mannheim, 25. Juni 2026 (JPD) Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Beschlüssen vom 23. Juni 2026 die klageabweisenden Urteile des Verwaltungsgerichts Sigmaringen zur geplanten Uferrenaturierung in Kressbronn am Bodensee in fünf von sechs Verfahren bestätigt. Lediglich in einem Verfahren ließ der 3. Senat die Berufung einer Klägerin zu. Die übrigen Entscheidungen sind rechtskräftig (Az. 3 S 2371/25, 3 S 2372/25, 3 S 2375/25, 3 S 2376/25 und 3 S 2377/25).

Der bereits 2001 erlassene Planfeststellungsbeschluss sieht die Renaturierung des Bodenseeufers durch den Rückbau verschiedener Uferverbauungen sowie die Anlage eines Uferwegs zwischen Seepark und Landungssteg vor. Nachdem der Planfeststellungsbeschluss 2015 nach erfolglosen Klagen bis zum Bundesverwaltungsgericht bestandskräftig geworden war, beantragten mehrere Anlieger erneut dessen Rücknahme oder Widerruf. Sie beriefen sich unter anderem auf veränderte tatsächliche Verhältnisse wie gesunkene Wasserstände und natürliche Anlandungen sowie auf Änderungen der Ausführungsplanung.

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hatte die Klagen mit Urteilen vom 11. Juni 2025 abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte nunmehr überwiegend diese Entscheidungen. Die Kläger hätten weder ernstliche Zweifel an deren Richtigkeit noch sonstige Zulassungsgründe ausreichend dargelegt. Insbesondere führe die geänderte Ausführungsplanung weder zu einem neuen Planfeststellungsverfahren noch stelle sie die ursprüngliche Planrechtfertigung in Frage.

In einem Verfahren ließ der Verwaltungsgerichtshof die Berufung teilweise zu (Az. 3 S 2374/25). Die Klägerin habe schlüssig dargelegt, dass der Wegfall einer ursprünglich vorgesehenen flächigen Vorschüttung Auswirkungen auf die Abwägung insbesondere hinsichtlich des Abbruchs einer Hochwasserschutzmauer haben könne. Dadurch seien ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden. Der Senat wies jedoch zugleich darauf hin, dass vieles dafür spreche, die Klage bereits als unzulässig anzusehen, weil die Klägerin die Klagebegründungsfrist nach § 6 Satz 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz versäumt habe. Hierüber werde nun im Berufungsverfahren entschieden.

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