
Mannheim, 17. August 2026 (JPD). Eine Kompostherstellerin muss vorerst 266.667,30 Euro für bodenschutzrechtliche Untersuchungen zur PFAS-Belastung in Mittelbaden zahlen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat die Beschwerde des Unternehmens gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zurückgewiesen und den Kostenbescheid des Landratsamts Rastatt im Eilverfahren als voraussichtlich rechtmäßig angesehen.
Betroffen ist das rund acht Quadratkilometer große Teilbearbeitungsgebiet Bühl-Vimbuch-Steinbach. Dort wurden im Rahmen orientierender Untersuchungen 292 landwirtschaftlich genutzte Flächen mit insgesamt rund 343 Hektar sowie 95 Grundwassermessstellen untersucht. Dabei wurden großflächig teilweise hohe Belastungen mit per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) in Boden und Grundwasser festgestellt.
Das Landratsamt Rastatt hatte im März 2020 gegenüber der Kompostherstellerin eine bodenschutzrechtliche Detailuntersuchung angeordnet. Nach Auffassung der Behörde bestanden hinreichende Verdachtsmomente dafür, dass die Belastungen zumindest vorrangig durch auf den betroffenen Flächen ausgebrachten Kompost des Unternehmens verursacht worden sein könnten. Eine entsprechende Anordnung erging auch an den Vorstandsvorsitzenden.
Nachdem das Unternehmen der Untersuchungsanordnung nicht nachgekommen war, ließ das Landratsamt die Arbeiten seit Oktober 2020 durch Fachfirmen durchführen. Im Mai 2022 verpflichtete die Behörde die Kompostherstellerin, 70 Prozent der bis dahin entstandenen Untersuchungskosten zu übernehmen. Daraus ergab sich ein Betrag von 266.667,30 Euro. Weitere 30 Prozent wurden dem Vorstandsvorsitzenden auferlegt.
Im Juli 2025 ordnete das Landratsamt die sofortige Vollziehung des Kostenbescheids an. Es verwies darauf, dass die Einbringung der Forderung gefährdet sei, weil gegen die Kompostherstellerin inzwischen Schadensersatzforderungen einer Gemeinde und der Stadtwerke Rastatt in Millionenhöhe geltend gemacht würden.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe lehnte einen Antrag des Unternehmens auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage im Oktober 2025 ab. Diese Entscheidung hat der VGH nun bestätigt.
Nach Auffassung des 10. Senats besteht ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug des Kostenbescheids. Zwar könnten rein fiskalische Interessen einen Sofortvollzug nur ausnahmsweise rechtfertigen. Wegen der gegen das Unternehmen geltend gemachten hohen Schadensersatzforderungen liege ein solcher Ausnahmefall hier jedoch voraussichtlich vor.
Auch die zugrunde liegende Anordnung zur Detailuntersuchung begegnet nach der vorläufigen Prüfung des Gerichts keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie sei hinreichend bestimmt und lege sowohl das Untersuchungsprogramm als auch die einzelnen Untersuchungsschritte und zeitlichen Vorgaben ausreichend klar fest.
Zudem dürften nach Einschätzung des VGH hinreichende objektive Anhaltspunkte für einen erheblichen Mitverursachungsbeitrag der Kompostherstellerin an der PFAS-Belastung bestehen. In dem auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebrachten Kompostgemisch seien in großem Umfang Papierfaserschlämme aus der Papierindustrie enthalten gewesen. Für einen erheblichen anderweitigen Verursachungsbeitrag bestünden demgegenüber voraussichtlich keine ausreichenden Anhaltspunkte.
Der Beschluss ist unanfechtbar. Über die Klage gegen den Kostenbescheid ist damit in der Hauptsache noch nicht entschieden. Auch die Berufungsverfahren gegen die ursprünglichen Untersuchungsanordnungen sind weiterhin beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss – 10 S 2058/25
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 16. Oktober 2025 – 10 K 6691/25
Weitere Verfahren:
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg – 10 S 1618/25 und 10 S 1619/25
Verwaltungsgericht Karlsruhe – 10 K 5359/23




