Kurzbeschreibung: Der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat mit Urteilen vom 11. April 2024 in vier Verfahren Anträge auf nachträgliche Feststellung der Unwirksamkeit von Corona-Verordnungen aus dem Mai 2020 abgelehnt. Der VGH hat heute den Beteiligten den Tenor der ergangenen Urteile mitgeteilt. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

In dem Verfahren 1 S 278/23 wandte sich die Antragstellerin gegen infektionsschutzrechtliche Vorschriften aus dem Mai 2020, u.a. gegen die sog. Maskenpflicht, Kontaktbeschränkungen, Betriebsuntersagungen und Vorschriften zum Abhalten von Versammlungen. Gegenstand der Verfahren 1 S 930/23, 1 S 931/23 und 1 S 932/23 waren infektionsschutzrechtliche Vorschriften zur sog. Maskenpflicht und zu Kontaktbeschränkungen aus dem Mai 2020. 

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde vom VGH nicht zugelassen. Die Beteiligten können binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erheben (1 S 278/23; 1 S 930/23; 1 S 931/23; 1 S 932/23).

(c) VGH Baden-Württemberg, 12.04.2024

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