Mit Urteil vom 28. November 2024, dessen Begründung nun vorliegt, hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden eine Klage des Abfallverbands Rheingau und des Rheingau-Taunus-Kreises gegen verschiedene Betreiber von sogenannten dualen Systemen für die Erfassung und Entsorgung von Verkaufsverpackungen abgewiesen.

Duale Systeme sind nach dem Verpackungsgesetz (Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen) für die Erfassung und Verwertung von restentleerten Verpackungen, die beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, in ihrem Einzugsgebiet verantwortlich.

Die Kläger begehrten von den beklagten Systemen, die Abgabe einer näher bestimmten Willenserklärung zum Abschluss einer Abstimmungsvereinbarung nach § 22 Abs. 4 Verpackungsgesetz im Bereich der Papier-, Pappe- und Kartonabfälle (PPK). Hilfsweise begehrten sie die Feststellung, dass die Beklagten zur Hinnahme einer entsprechenden Regelung bei Abschluss einer Abstimmungsvereinbarung verpflichtet seien. Weiter hilfsweise begehrten sie von einigen der Beklagten die Zahlung von Mitbenutzungsentgelten für das Kalenderjahr 2019.

Der Abfallverband Rheingau und der Rheingau-Taunus-Kreis wollten unter anderem erreichen, dass die Entgelte für die Mitbenutzung ihrer Sammelstruktur anhand des Volumens der unverpressten Verpackungsabfälle aus PPK in den Sammelbehältern abgerechnet werden. Sie lassen diese Abfälle durch operative Entsorger sammeln, die die Entgelte mit ihnen ausschließlich anhand des Gewichts (Masse) der gesammelten PPK-Abfälle abrechnen.

Der Abfallverband Rheingau und der Rheingau-Taunus-Kreis sind der Auffassung, dass sie gemäß § 22 Abs. 4 Satz 5 Verpackungsgesetz frei zwischen einer Abrechnung nach Volumen oder Masse wählen können, losgelöst von der nach § 22 Abs. 4 Satz 3 Verpackungsgesetz vorgegebenen Orientierung an den Gebührenbemessungsgrundsätzen.

Das Gericht hat die Klage vollumfänglich abgewiesen und dies damit begründet, dass auch bei Ausübung des eingeräumten Wahlrechts zwischen einer Abrechnung nach Masse oder Volumen eine Orientierung an den Gebührenbemessungsgrundsätzen zu erfolgen habe und ein Angemessenheitsmaßstab einzuhalten sei. Dieser werde hier aufgrund des signifikanten Missverhältnisses zwischen dem wirtschaftlichen Wert der erbrachten Sammlungsleistung und dem dafür von den Klägern geforderten Entgelt verletzt, da die bei den operativen Entsorgern eingekaufte Leistung durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu einem deutlich höheren Entgelt weitergegeben werde. Dem Gericht sei es nach dem Verpackungsgesetz zudem verwehrt, im Wege des Richterspruchs nach eigenem Ermessen ein angemessenes Mitbenutzungsentgelt festzulegen. Vielmehr sei es darauf beschränkt, zu prüfen, ob die eingeklagte Willenserklärung die einzig angemessene sei, bzw. ob sie sich noch in dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmen bewege. Der unmittelbar geltend gemachte Zahlungsanspruch auf Mitbenutzungsentgelte für das Kalenderjahr 2019 sei schon nicht vom Norminhalt des § 22 Abs. 4 Verpackungsgesetz umfasst.

Die Kammer hat die Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof und dies mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet. Die Berufung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt werden.

Aktenzeichen: 4 K 424/20.WI

VG Wiesbaden, 16.05.2025

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