Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat insgesamt 16 Eilanträgen von Nutzern einzelner auf dem Campingplatzgelände in Morbach-Hoxel gelegener Kleinwochenendhäuser stattgegeben.

Das Campingplatzgelände mit über 200 Dauerplätzen steht im Eigentum der Ortsgemeinde Morbach und ist an eine Betreiberin verpachtet. Über 100 Kleinwochenendhäuser stehen in einem Abstand von deutlich unter 5 Metern zueinander und halten damit nach Auffassung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Bernkastel-Wittlich den von der Camping- und Wochenendplatzverordnung brandschutzrechtlich erforderlichen Mindestabstand nicht ein. Ein von der Ortsgemeinde beauftragter Brandschutzsachverständiger erstellte ein Brandschutzkonzept und stellte darin von Bebauung freizuhaltende Flächen dar. In der Folge erließ der Landkreis gegenüber den Nutzern von Kleinwochenendhäusern, die diese Flächen nicht einhalten, Verfügungen, mit denen diese dazu aufgefordert wurden, alle baulichen Anlagen aus einem Bereich von 2,50 m Abstand bis zur Parzellengrenze bzw. 5 m Abstand zu den benachbarten baulichen Anlagen zu beseitigen. Hiergegen legten die Antragsteller Widerspruch ein und stellten die streitgegenständlichen Eilanträge.

Die Richter der 5. Kammer gaben den Eilanträgen statt und führten zur Begründung im Wesentlichen aus, die im Eilverfahren vorzunehmende Interessensabwägung falle zulasten des Antragsgegners aus, da die Beseitigungsverfügungen – so wie sie ausgesprochen worden seien – erkennbar rechtswidrig und die Widersprüche der Antragsteller deshalb voraussichtlich erfolgreich seien. Die angefochtenen Verfügungen seien inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Der Ausspruch, dass ein Abstand von 2,50 m zur Parzellengrenze bzw. 5 m Abstand zu den benachbarten baulichen Anlagen freizuhalten sei, sei nicht hinreichend konkret. Insbesondere die Reichweite des Zusatzes „bzw. 5 m Abstand zu den benachbarten baulichen Anlagen“ bleibe – auch nach im gerichtlichen Verfahren seitens des Antragsgegners nachgeschobenen Erklärungen – unklar. Es verblieben Unsicherheiten darüber, inwieweit der jeweilige Aufstellplatz von Bebauung freizuhalten sei, was die Verfügungen rechtswidrig mache. Selbst bei Annahme einer hinreichenden Bestimmtheit, verbliebe es bei der Rechtswidrigkeit der vorgenannten Verfügungen, da diese jedenfalls gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstießen. Ausweislich des Brandschutzkonzepts des Sachverständigen könnten ein fehlender Grenzabstand und eine Unterschreitung des Mindestabstands auch durch Brandwände kompensiert werden. Soweit der Antragsgegner ausführe, dies gehe mit zu hohen Kosten einher, könne die Errichtung von Brandwänden für einzelne Nutzer dennoch ein milderes Mittel darstellen, als die Beseitigung der Anlage; jedenfalls hätte der Antragsgegner insoweit eine Wahlmöglichkeit vorsehen müssen. Unabhängig davon seien die angefochtenen Verfügungen aus einem weiteren Grunde rechtswidrig. Die Gestaltung eines Campingplatzes entsprechend den Vorgaben der Campingplatz- und Wochenendplatzverordnung obliege in erster Linie dessen Betreiber. Vorliegend sei die Betreiberin des Campingplatzes offensichtlich über Jahre hinweg ihren bauordnungsrechtlichen Pflichten nicht nachgekommen, sodass sie nicht nur Zustands-, sondern auch Handlungsstörerin sei und nur ihre Inanspruchnahme zur effektiven Beseitigung der insgesamt ungeordneten Verhältnisse auf dem Campingplatz führen könne. Von daher wäre es geboten, dieser aufzugeben, für die Einhaltung der brandschutzrechtlich geforderten Abstände Sorge zu tragen. Die unmittelbare Inanspruchnahme der einzelnen Nutzer laufe daher den Grundsätzen einer effektiven und schnellen Gefahrenabwehr zuwider.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

VG Trier, Beschlüsse vom 7. September 2023 – 5 L 3812/23.TR – u.a.

(c) VG Trier, 22.12.2023

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