Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Schwerin hat mit Beschluss vom 7. Dezember 2022 (Az.: 7 B 1561/22 SN) dem Eilantrag des Wehrführers der Freiwilligen Feuerwehr Lützow stattgegeben. Damit darf dieser seine Dienstgeschäfte vorläufig weiterführen, was ihm zuvor durch den Bürgermeister verboten worden war. Der Bürgermeister war für das Verbot nach Auffassung der Kammer nicht zuständig.

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Schwerin hatte in dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren über den Eilantrag des Wehrführers (Antragsteller) zu entscheiden. Der Antragsteller wehrte sich gegen das vom Bürgermeister der Gemeinde Lützow ihm gegenüber ausgesprochene Verbot, seine Dienstgeschäfte als Wehrführer zu führen. Der Bürgermeister hatte das Verbot mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehen, was bedeutet, dass dem Antragsteller das Führen der Dienstgeschäfte ab sofort untersagt war.

Zur Begründung seiner Entscheidung hatte der Bürgermeister auf einen in einer nicht öffentlichen Dringlichkeitssitzung gefassten Beschluss der Gemeindevertretung Lützow vom 17. Oktober Bezug genommen, mit welchem die Gemeindevertretung u. a. dem Antragsteller mit sofortiger Wirkung die Führung der Dienstgeschäfte, das Betreten der Feuerwehrgerätehäuser, das Führen der Einsatzfahrzeuge, das Tragen von Dienstkleidung und -ausrüstung sowie den Aufenthalt in dienstlichen Räumen verbieten lassen wollte, weil es zu Unstimmigkeiten in Bezug auf die Freiwillige Feuerwehr zwischen dem Antragsteller und der Gemeindevertretung sowie dem Bürgermeister gekommen sei, die zur Schädigung des Ansehens der Feuerwehr, zu Rufschädigungen und zur Gefährdung des Brandschutzes geführt hätten. Zur weiteren Begründung war in der Verbotsverfügung des Bürgermeisters ausgeführt, dass mit dem Verbot des Führens der Dienstgeschäfte gravierende Nachteile durch die aktuelle Dienstausübung des Beamten für den Dienstherrn vermieden werden sollten, wobei der Maßnahme die Prognose zugrunde liege, dass die Aufgabenerfüllung der Verwaltung durch die vorerst weitere Amtsführung des Beamten objektiv gefährdet sei.

Das Verwaltungsgericht hat mit dem Beschluss vom 7. Dezember 2022 dem Antragsteller vorläufig Recht gegeben und die aufschiebende Wirkung seines gegen die Verbotsverfügung eingelegten Widerspruches wiederhergestellt. Dies hat zur Folge, dass die Verbotsverfügung des Bürgermeisters nicht sofort vollziehbar ist und der Antragsteller die ihm obliegenden Dienstgeschäfte vorläufig weiterhin ausüben kann.

Der Entscheidung des Verwaltungsgerichts lag allein der formal-rechtliche Aspekt zugrunde, dass für den Erlass der Verbotsverfügung, mit welcher der Gemeinderatsbeschluss vom 17. Oktober 2022 ausgeführt werden sollte, nicht der Bürgermeister der amtsangehörigen Gemeinde Lützow, sondern entsprechend der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, das Amt Lützow-Lübstorf, handelnd durch den Amtsvorsteher als dessen Behörde, zuständig ist. Zu der Frage, ob das Verbot des Führens der Dienstgeschäfte in der Sache berechtigt war, musste und konnte sich das Gericht nicht äußern.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist nicht rechtskräftig, gegen ihn kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden, der Beschwerde kommt jedoch keine aufschiebende Wirkung zu.

Quelle: Verwaltungsgericht Schwerin, Pressemitteilung vom 15. Dezember 2022

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