Das Verwaltungsgericht Schwerin hat mit Beschluss vom 14. März 2024 die Landeshauptstadt Schwerin als Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller die Nutzung des Demmlersaals im Altstädtischen Schweriner Rathaus am 16. März 2024 gemäß dem Anfang März 2024 geschlossenen Nutzungsvertrag zu ermöglichen (Az.: 3 B 579/24 SN).

Die zuständige Kammer sah den Eilantrag nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch hinreichenden summarischen Prüfung als zulässig und begründet an. Insbesondere habe der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Demmlersaal stelle sich als eine faktische öffentliche Einrichtung dar und werde von der Antragsgegnerin auch für politische Vortrags- und Schulungsveranstaltungen vergeben. Auf diese Vergabe könne sich der Antragsteller in Einforderung der durch Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz gebotenen Gleichbehandlung im Wesentlichen gleicher Sachverhalte durch die öffentliche Gewalt berufen.

Der Demmlersaal werde verschiedenen im Stadtgebiet oder außerhalb ansässigen Trägern für die Durchführung von Veranstaltungen zur Nutzung überlassen, soweit nicht die bevorrechtigten Belange der Tätigkeit der Vertretungsgremien dessen Kapazitäten erschöpften. Dabei führte unter anderem auch die „Junge Alternative Mecklenburg-Vorpommern“ mit dem Antragsteller im vergangenen Jahr dort Veranstaltungen durch. Damit sei der Demmlersaal als eine der weitgehend unbegrenzten Öffentlichkeit faktisch für kommunikativen, auch politischen Austausch zur Verfügung gestellte öffentliche Einrichtung zu bewerten, worauf der Antragsteller seinen Teilhabeanspruch stützen könne. Diese faktische Widmung im Vorfeld einer aus neu erkannten Gründen nicht mehr erwünschten, aber bereits vereinbarten Veranstaltung grundsätzlich zu ändern, um diese verhindern zu können, sei nicht zulässig.

Das von der Antragsgegnerin geltend gemachte angemessene städtische Interesse könne dem Teilhabeanspruch nicht entgegengehalten werden. Die Antragsgegnerin berufe sich hierzu allein auf den Umstand, dass rechtsextremistische Äußerungen eines Vortragsredners zu erwarten seien. Bei der Ausübung ihrer Selbstverwaltungsautonomie und ihres Gestaltungsermessens in Bezug auf die Widmung kommunaler Einrichtungen habe die Antragsgegnerin als Träger der öffentlichen Einrichtung die Grundrechte, hier das der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 und 2 Grundgesetz, zu beachten. Dieses verbiete die Beschränkung der Nutzung einer öffentlichen Einrichtung als Forums der Meinungsbildung aus anderen als einrichtungsbezogenen oder dem Schutz vor Gefährdungslagen dienenden Gesichtspunkten, namentlich in der Absicht, die Äußerung bestimmter Meinungen zu verhindern. Ungeachtet der von der Antragsgegnerin belegten verfassungsschutzbehördlichen Einstufung sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass im Streitfall die Gefahr einer Verletzung von Strafvorschriften oder die Begehung von Ordnungswidrigkeiten oder eine Gefährdung einrichtungsbezogener Belange durch eine Vortragstätigkeit zu befürchten sei.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern einlegen.

(c) VG Schwerin, 15.03.2024

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