
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat mit einem Beschluss vom heutigen Tage die Besetzung der Stelle einer Präsidentin/eines Präsidenten der Christian-Albrechts-Universität vorläufig untersagt.
Gegen die Auswahlentscheidung hatte ein unterlegener Bewerber gerichtlichen Eilrechtsschutz beantragt. Diesen hat die 12. Kammer heute gewährt. Sie sieht den Anspruch des Antragstellers auf ein fehlerfreies Bewerbungsverfahren als verletzt an.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass im Bewerbungsverfahren mehrere Fehler geschehen seien. So sei dem für die Auswahlentscheidung zuständigen Senat ein Wahlvorschlag der Findungskommission vorgelegt worden, auf dem nur noch eine Person für das Amt wählbar gewesen sei. Zwar enthielt dieser Vorschlag zwei Namen. Ein Bewerber hatte aber noch vor Vorlage des Wahlvorschlages seine Bewerbung zurückgezogen. Grundsätzlich müsse nach Auffassung des Gerichts der Wahlvorschlag jedoch grundsätzlich mindestens zwei für das Amt geeignete Namen enthalten. Ein Ausnahmefall liege hier nicht vor.
Darüber hinaus wurde aus Sicht der Richter die Pflicht zu Dokumentation der Auswahlentscheidung verletzt. Die Kammer könne insbesondere nicht nachvollziehen, wie der Wahlvorschlag für den Senat zustande gekommen ist, weil sie die wesentlichen Gründe für den Vorschlag als nicht ausreichend dokumentiert angesehen hat.
Gegen den Beschluss vom 12. Juni 2025 (Az. 12 B 80/24) ist innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht möglich.
VG Schleswig-Holstein, 12.06.2025