Die Beteiligten streiten über die Erledigung einer tierschutzrechtlichen Untersagung eines Rindertransports nach Marokko. 

Die Klägerin hatte sich bereits im Eilverfahren gegen die Untersagung gewehrt. Das Verwaltungsgericht hatte ihrem Antrag stattgegeben und mit Beschluss vom 8. Dezember 2023 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 29. November 2023 wiederhergestellt und den beklagten Landkreis Emsland im Wege der einstweiligen Anordnungverpflichtet, die für den 18./19. Dezember 2023 vorgesehenen Transporte von 105 trächtigen Rindern nach Marokko abzufertigen, die Fahrtenbücher abzustempeln und durch einen Amtsveterinär abzuzeichnen (Az. 2 B 38/23 – vgl. auch PI Nr. 20-2023 v. 12.12.2023). Die dagegen vom Beklagten eingelegte Beschwerde wies das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. Dezember 2023 zurück (Az. 11 ME 506/23). 

Nach Durchführung des streitbefangenen Transports hat die Klägerin das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt, der Beklagte allerdings nicht. In der mündlichen Verhandlung wird es daher zunächst um die Frage gehen, ob der Beklagte überhaupt noch ein berechtigtesInteresse an einer inhaltlichen Prüfung hat.

Termin: Dienstag, 23.4.2024 – 9:00 Uhr, Sitzungssaal 2 im Fachgerichtszentrum Osnabrück

(c) VG Osnabrück, 16.04.2024

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