Mit Beschluss vom 28. März 2023 hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück der Stadt Georgsmarienhütte zur Erzwingung der in dem rechtskräftigen Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 7. Dezember 2021 zum Aktenzeichen 3 B 63/21 (vgl. hierzu: Presseinformation Nr. 23/2021) erfolgten Verpflichtung, das Verfahren zur Besetzung der Stelle der Leitung der Stabsstelle Wirtschaftsförderung und Rechtswesen fortzusetzen, unter Fristsetzung von drei Wochen nach Rechtskraft des gestrigen Beschlusses ein Zwangsgeld in Höhe von 7.500,00 € angedroht.
Vorausgegangen war der genannte Beschluss der 3. Kammer vom 7. Dezember 2021, welche die Stadt Georgsmarienhütte im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtete, das abgebrochene Stellenbesetzungsverfahren für die oben aufgeführte Stelle fortzuführen. Diese Entscheidung wurde vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. September 2022 (5 ME 159/21) bestätigt.
Die 3. Kammer weist in dem nunmehr zu entscheidenden Vollstreckungsverfahren darauf hin, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen vorlägen. Die Stadt Georgsmarienhütte habe die ihr aufgegebene Verpflichtung nicht erfüllt. Die Versäumung der vom Gericht auferlegten Pflicht sei „grundlos“ erfolgt. In grundlegender Verkennung des Grundsatzes der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG) und der Bindung der Exekutive an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) beharre die Vollstreckungsschuldnerin auf ihrer gerichtlich zurückgewiesenen Rechtsposition. Sachliche Gründe hierfür seien nicht ersichtlich. Politische Grabenkämpfe in der Vertretung und zwischen einigen Vertretern einerseits und der Hauptverwaltungsbeamtin andererseits stellten keine „sachlichen“ Gründe dar. Wenn Behörden gerichtliche Entscheidungen entgegen ihrer Verpflichtung aus Art. 20 Abs. 3 GG nicht befolgen, stelle dies vielmehr einen Akt der Willkür dar, der Grundprinzipien des demokratischen Rechtsstaats in Frage stelle. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes berücksichtige die Beharrlichkeit der Stadt Georgsmarienhütte. Ob bei einer künftigen Festsetzung des nunmehr angedrohten Zwangsgeldes die Hauptverwaltungsbeamtin gegen die Mitglieder der Vertretung Schadensersatz auf der Grundlage des § 54 Abs. 4 NKomVG zu fordern haben werde, sei hier nicht zu entscheiden gewesen.
Der Beschluss (3 D 2/23) ist noch nicht rechtskräftig. Er kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.
Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück, Pressemitteilung vom 29. März