
Osnabrück, 18. September 2026. Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat die Klage der Fürst zu Bentheimschen Domänenkammer gegen eine naturschutzrechtliche Wiederherstellungsverfügung des Landkreises Grafschaft Bentheim abgewiesen. Das Urteil vom 27. August 2026 wurde den Beteiligten inzwischen zugestellt (Az. 2 A 80/26).
Die Klägerin hatte dem Landkreis im November 2021 angekündigt, entlang der B 403 Holzeinschlagsmaßnahmen zur Verkehrssicherung durchführen zu wollen. Nach Abschluss der Arbeiten stellte der Landkreis nach Angaben des Gerichts fest, dass im Landschaftsschutzgebiet „Bentheimer Wald“ Waldflächen von rund 4.000 Quadratmetern vollständig geräumt worden seien. Dabei seien auch Lebensräume nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie zerstört worden.
Der Landkreis verpflichtete die Domänenkammer daraufhin mit Bescheid vom 13. Juli 2022, die betroffenen FFH-Lebensraumtypen Hainsimsen-Buchenwälder und Eichen-Hainbuchenwälder wiederherzustellen. Die vorgeschriebenen Anpflanzungen sollten bis Ende April 2023 erfolgen. Zugleich ordnete der Landkreis die sofortige Vollziehung an.
Nach erfolglosem Widerspruch erhob die Domänenkammer Klage. Bereits mehrere Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück und dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht waren ohne Erfolg geblieben.
Das Verwaltungsgericht wertete die durchgeführten Baumfällarbeiten als naturschutzrechtlichen Eingriff. Sie könnten die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts erheblich beeinträchtigen. Eine Privilegierung nach dem Bundesnaturschutzgesetz greife nicht ein, weil die Anforderungen an die gute fachliche Praxis wegen Verstößen gegen die einschlägige Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht erfüllt seien.
Nach Auffassung der Kammer konnte die Klägerin zudem nicht hinreichend darlegen und beweisen, dass die Fällungen in dem vorgenommenen Umfang zur Verkehrssicherung entlang der B 403 erforderlich waren. Auch eine Freistellung, Befreiung oder Ausnahmegenehmigung für die Arbeiten komme nicht in Betracht.
Die Wiederherstellungsverfügung des Landkreises sei außerdem ermessensfehlerfrei. Eine möglicherweise inzwischen eingetretene Naturverjüngung stehe der angeordneten Wiederanpflanzung nicht entgegen. Es sei nicht erkennbar, dass die natürliche Entwicklung bereits dem für die betroffenen FFH-Lebensraumtypen erforderlichen Pflanzenbestand entspreche.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht gestellt werden.





