Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat einem Eilantrag gegen mehrere Auflagen der Stadt Neustadt an der Weinstraße in Bezug auf eine für Sonntag, den 22. Oktober 2023 angemeldete Versammlung am Hambacher Schloss nur teilweise stattgegeben.
Mitte August 2023 meldete der Verein „Unsere Verfassung e.V.“ einen Demonstrationsaufzug mit dem Titel „Erneuerung der Bundesrepublik an ihren eigenen Idealen“ am Hambacher Schloss an. In der Folge fand zwischen dem Veranstalter und der Stadt Neustadt als zuständige Versammlungsbehörde ein sogenanntes Kooperationsgespräch statt. Dort konnte bezüglich der grundsätzlichen Planung (Örtlichkeit des Versammlungsbeginns mit anschließendem Aufzug, Aufstellung eines Spiegels und einer Plakatausstellung, grundsätzliche Örtlichkeit der Abschlusskundgebung) sowie des Endes der Versammlung, die am 22. Oktober 2023 von 10:30 bis 17:30 Uhr stattfinden soll, Einigkeit erzielt werden.
Soweit in Bezug auf den von dem Veranstalter geplanten Versammlungsablauf kein Konsens gefunden werden konnte, erließ die Stadt Neustadt am 17. Oktober 2023 einen Auflagenbescheid. Dieser enthielt Vorgaben zum Aufstellungsort eines von den Veranstaltern vorgesehenen Informationspavillons, zur genauen Eingrenzung der Örtlichkeit der Abschlusskundgebung, zur Untersagung des Einsatzes eines roten Teppichs, der vom Schlosseingang in Richtung des zur Aufstellung geplanten Spiegels ausgelegt werden sollte, zur Untersagung des Aufstellens von Aufbauten, insbesondere Stühlen auf einem Rettungsweg sowie zur Begrenzung des Einsatzes von Trommlern und Musikanten.
Dagegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und suchte um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Er hält die Auflagen für rechtswidrig.
Der Eilantrag des Antragstellers war nur teilweise erfolgreich. Die 5. Kammer des Gerichts führte zur Begründung u.a. aus, dass die Auflagen abgesehen von dem Verbot der Auslegung eines roten Teppichs rechtmäßig seien. Durch den von der Stadt Neustadt durch Auflagen festgelegten Standort des Pavillons und der Abschlusskundgebung werde das Anliegen der Veranstalter, die Versammlung innerhalb des eingefriedeten Bereichs des Hambacher Schlosses als Versammlungsort von äußerst hohem Symbolwert abzuhalten, nicht beeinträchtigt. Soweit die Stadt Neustadt die Abhaltung der Abschlusskundgebung im Bereich eines abschüssigen Wiesengeländes untersagt habe, sei dies überdies zum Schutz von Leib und Leben der Versammlungsteilnehmer und der Substanz des Wiesengeländes vor unnötiger Zerstörung gerechtfertigt. Die Untersagung von Aufbauten im Bereich von Rettungswegen sei gleichfalls rechtmäßig erfolgt. Die Nutzung dieser Flächen sei zur Verwirklichung des Versammlungsanliegens nicht erforderlich. Auch die Begrenzung der Anzahl der Trommler und Musikanten sei in Ansehung der zu erwartenden Lärmbelästigungen zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Anwohner und Passanten sowie der eingesetzten Ordnungskräfte nicht zu beanstanden. In Bezug auf die Untersagung des Einsatzes eines roten Teppichs habe der Eilantrag hingegen Erfolg. Hierbei handele es sich um ein zulässiges Hilfsmittel, das u.a. im Zusammenhang mit dem Spiegel mit der Aufschrift „Wer ist der Souverän?“ der Unterstützung der Kundgabe der mit der Versammlung bezweckten Meinungsäußerung diene.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 20. Oktober 2023 – 5 L 1016/23.NW –
(c) VG Neustadt/WStr., 20.10.2023