Das Verwaltungsgericht München hat mit heute bekanntgegebenen Eilbeschluss vom 18. Januar 2024 dem Freistaat Bayern vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache untersagt, der Gemeinde Greiling (Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen) Asylbewerberleistungsberechtigte zur Aufnahme und Unterbringung in eigener Zuständigkeit zuzuweisen und die Gemeinde zur Bereitstellung entsprechender Unterkünfte zu verpflichten. Ein entsprechender Unterlassungsantrag der Verwaltungsgemeinschaft Reichersbeuern wurde allerdings abgelehnt.

Die zuständige Kammer am Verwaltungsgericht München kam in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu dem Ergebnis, dass eine durch das Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen beabsichtigte Zuweisung von Asylbewerberleistungsberechtigten (das sind vor allem Asylbewerber im laufenden Asylverfahren) an die Gemeinde Greiling zur Aufnahme und Unterbringung in eigener Zuständigkeit einen rechtswidrigen Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde Greiling darstelle. Das kommunale Selbstverwaltungsrecht beinhalte das Recht einer Gemeinde, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Umgekehrt dürfe einer Gemeinde nicht ohne entsprechende gesetzliche Grundlage eine hier-von nicht erfasste Aufgabe übertragen werden. Die Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerberleistungsberechtigten sei Aufgabe des Freistaats Bayern, die zuvorderst von den Regierungen ausgeführt werde, aber in den Kreisgebieten auch durch die Landratsämter. Nach vorläufiger Bewertung im Eilverfahren begründeten weder das kommunale Selbstverwaltungsrecht selbst noch die einfachgesetzlichen Regeln eine Zuständigkeit und entsprechende Pflicht der Gemeinden. Insbesondere sehe das bayerische Aufnahmegesetz nur eine Mitwirkungspflicht der Gemeinden bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerberleistungsberechtigten durch die Landratsämter vor. Die Mitwirkungspflicht reiche jedoch voraussichtlich nicht so weit, dass das Landratsamt der Gemeinde auf dieser Grundlage Asylbewerberleistungsberechtigte zur Aufnahme und Unterbringung in eigener Zuständigkeit zuweisen könne.

Der entsprechende Unterlassungsantrag der Verwaltungsgemeinschaft Reichersbeuern blieb ohne Erfolg, da eine Zuweisung nicht an die Verwaltungsgemeinschaft, sondern direkt an die Gemeinde beabsichtigt sei.

Gegen den Beschluss (M 24 E 23.5726) können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einlegen. Wann eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren getroffen werden wird, lässt sich noch nicht prognostizieren.

(c) VG München, 19.01.2024

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