Mit Bescheid vom 17.03.2023 untersagte der Salzlandkreis der Antragstellerin, der Betreiberin des Campingplatzes „Großer Schachtsee“ in Wolmirsleben, die Nutzung des Geländes als Campingplatz und drohte zugleich ein Zwangsgeld an. Hinsichtlich der Nutzungsuntersagung ordnete der Landkreis die sofortige Vollziehung an. Mit ihrem Antrag auf vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz (Eilantrag) begehrte die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 17.03.2023. Der Antrag hatte teilweise Erfolg.

Das Verwaltungsgericht Magdeburg lehnte den Eilantrag ab, soweit er sich gegen die Nutzungsuntersagung richtete, da für den Campingplatz als bauliche Gesamtanlage weder die erforderliche(n) Baugenehmigung(en) noch ein Bebauungsplan für das Gebiet vorläge und die Anlage auch im Übrigen nicht offensichtlich genehmigungsfähig sei. Zudem fehle es an einem bauordnungsrechtlichen Brandschutzkonzept.

Die Zwangsgeldandrohung sei jedoch auf Grund eines Vollstreckungshindernisses voraussichtlich rechtswidrig, da mit der Schließung des Campingplatzes den dort niedergelassenen Dauerwohnnutzern der Parzellen ohne deren Willen der Besitz entzogen werden würde. Der Antragsgegner habe daher zunächst gegenüber den Dauerwohnnutzern des Campingplatzes eigene (vollstreckbare) Nutzungsuntersagungsverfügungen oder (vollstreckbare) Duldungsverfügungen zu erlassen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Az.: 4 B 70/23 MD

Beschluss vom 15.08.2023 

(c) VG Magdeburg, 24.08.2023

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