Die Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg hat am 12.07.2023 einen – erneuten – Antrag des suspendierten Hallenser Oberbürgermeisters auf Abänderung der gerichtlichen Entscheidung vom 16.12.2021 (15 B 20/21) zur Aufhebung seiner vorläufigen Dienstenthebung abgelehnt. Die Voraussetzungen zur Aufhebung oder Abänderung der gerichtlichen Entscheidung lägen weiterhin nicht vor. Insbesondere seien keine neuen Umstände vorgetragen worden, die eine Abänderung rechtfertigen würden.

Der Antragsteller hat seinen Antrag maßgeblich darauf gestützt, dass das Landgericht Halle und das Oberlandesgericht Naumburg inzwischen festgestellt hätten, dass er wegen der Vorgänge um die Corona-Schutzimpfung nicht strafbar sei und deshalb die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt hätten.

Dieser Argumentation folge das Gericht für das disziplinarrechtliche Verfahren nicht. Die Bewertung von Lebenssachverhalten als Tatbestand eines Dienstvergehens und die diesbezügliche disziplinarrechtliche Bewertung würden – so das Gericht – grundsätzlich unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung erfolgen. Daneben sei das Geschehen um die Impfreihenfolge nur ein Teil der dem Antragsteller disziplinarrechtlich zur Last gelegten Pflichtenverletzungen. Das Gericht bleibe trotz des fehlenden hinreichenden strafrechtlichen Tatverdachtes bezüglich der Geschehnisse um die Corona-Schutzimpfung weiterhin bei der Einschätzung, dass das Verbleiben des Antragstellers als „Behördenleiter“ zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes und auch der weiterführenden disziplinar- und strafrechtlichen Ermittlungen führe. Zur Überzeugung der Disziplinarkammer bestehe aufgrund dieser Vorgesetzteneigenschaft und der Autorität des Antragstellers als Oberbürgermeister und Behördenleiter die Besorgnis, dass der Dienstbetrieb und die Ermittlungsergebnisse viel stärker als bei einem „normalen“ Laufbahnbeamten und somit wesentlich beeinträchtigt werden könnten.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Az.: 15 B 21/23 MD

Beschluss vom 12.07.2023

(c) VG Magdeburg, 13.07.2023

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