Der Kläger, eine parteinahe Stiftung des Landesverbandes der AfD Sachsen-Anhalt, begehrte für seine politische Bildungsarbeit die Gewährung von Fördermitteln durch die Landeszentrale für politische Bildung. Die beklagte Landeszentrale lehnte die für die Jahre 2021 und 2022 gestellten Anträge ab, weil der Kläger keine nachhaltige Bildungsarbeit für mehrere Jahre nachgewiesen habe und nicht unabhängig von der ihm nahestehenden Partei sei. Dabei bezog sie sich auf ihre Verwaltungsvorschriften.

Die dagegen erhobenen Klagen, mit denen der Kläger sein Förderbegehren weiterverfolgte, hat das Verwaltungsgericht Magdeburg abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer mitgeteilt, nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 2023 (2 BvE 3/19) setze die staatliche Förderung von parteinahen Stiftungen eine gesetzliche Grundlage voraus. An einer solchen fehle es derzeit aber, sodass der Kläger aktuell keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Förderung habe.

Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig.

Az.: 3 A 70/22 MD und 3 A 71/22 MD

Urteile vom 09.03.2023

Quelle: Verwaltungsgericht Magdeburg, Pressemitteilung vom 9. März 2023

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