Die Kläger, Träger verschiedener berufsbildender Schulen in freier Trägerschaft, begehren mit ihren Klagen vom Landesschulamt eine höhere Finanzhilfe, als die bereits festgesetzte. Die Klagen betreffen die Schuljahre 2017/2018 und 2018/2019.

Das Verwaltungsgericht hat den Klagen stattgegeben und das Landesschulamt verpflichtet, nach Erlass einer rechtskonformen Rechtsverordnung durch das Ministerium für Bildung erneut über die Anträge auf Gewährung von Finanzhilfe zu entscheiden.

Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen Folgendes aus:

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt habe in seinen Entscheidungen vom 27.09.2022 festgestellt, dass in der Verordnung über Schulen in freier Trägerschaft, welche die Höhe der Finanzhilfe näher bestimmt, ein wichtiger Faktor – das Jahresentgelt einer angestellten Lehrkraft einer vergleichbaren öffentlichen Schule – zu niedrig festgesetzt worden sei.

Diese für den Bereich der Grundschulen, Sekundarschulen und Gymnasien in freier Trägerschaft getroffenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts seien – so die Kammer – auch auf berufsbildende Schulen in freier Trägerschaft übertragbar.

In der maßgeblichen Verordnung sei auch hinsichtlich der berufsbildenden Schulen das Jahresentgelt einer angestellten Lehrkraft einer vergleichbaren öffentlichen Schule zu niedrig festgesetzt worden.

Aktenzeichen: 7 A 275/20 MD u.a.
Urteile vom 25.01.2023

Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig.


Zur weiteren Einordnung:

Beim Verwaltungsgericht Magdeburg sind noch etwa 50 weitere Klagen, die die Finanzhilfen für Grundschulen, Sekundarschulen, Gymnasien und Gesamtschulen in freier Trägerschaft zum Gegenstand haben, anhängig.

Quelle: Verwaltungsgericht Magdeburg, Pressemitteilung vom 10. Februar 2023

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