Mit Beschlüssen vom 15. August 2023 hat das Verwaltungsgericht Leipzig die Anträge der Stadtratsfraktion wie auch des Kreisverbandes der AfD auf Neubildung mehrerer Stadtbezirksbeiräte abgelehnt (Az. 6 L 156/23, 6 L 161/23, 6 L 162/23).
Entsprechend den Ergebnissen der Kommunalwahlen vom 26.5.2019 hatten sich in den Stadtbezirken der Stadt Leipzig die Stadtbezirksbeiräte gebildet, deren jeweils elf Mitglieder vom Stadtrat für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden. Die in den Städten Leipzig, Chemnitz und Dresden zu bildenden Stadtbezirksbeiräte wirken in wichtigen Angelegenheiten mit, die den Stadtbezirk betreffen, und beraten außerdem die Stadtverwaltung (§ 71 Abs. 2 Sächsische Gemeindeordnung). In Leipzig entscheiden sie etwa über die Reihenfolge der Arbeiten zum Um- und Ausbau, zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen oder die Vergabe von Fördermitteln an lokale Vereine. Dem Stadtbezirksbeirat Nordwest gehörten zunächst drei, dem Stadtbezirksbeirat Ost zwei von der AfD vorgeschlagene Mitglieder an, während für den Stadtbezirksbeirat Süd erstmals am 9. Januar 2023 ein Vorschlag für das von der AfD zu benennende Mitglied gemacht wurde, der Beirat dort also bis dahin lediglich zehn Mitglieder hatte. Nachdem im November 2021 bzw. Oktober 2022 jeweils ein von der AfD vorgeschlagenes Mitglied aus den Stadtbezirksbeiräten Nordwest bzw. Ost ausgeschieden waren, begehrte diese die Nachbestellung neuer Mitglieder und im Falle des Stadtbezirksbeirates Süd im Januar 2023 erstmals die Bestellung eines von hier benanntes Mitglieds. In allen drei Fällen lehnte dies der Stadtrat mit Beschluss vom 8. Februar 2023 ab.
Hiergegen haben sowohl die Stadtratsfraktion wie auch der Kreisverband der AfD beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Mit Beschlüssen vom 15. August 2023 wurden die Anträge nunmehr abgelehnt. Zur Begründung der Beschlüsse heißt es, zwar seien sowohl der Kreisverband der Partei wie auch die Stadtratsfraktion befugt, sich gegen die ablehnenden Entscheidungen des Stadtrates zu wenden, da ihnen in der Sächsischen Gemeindeordnung und der Hauptsatzung der Stadt Leipzig Mitwirkungsrechte eingeräumt seien, die durch die Verweigerung einer Nachbestellung von Mitgliedern verletzt sein könnten.  
Allerdings bestehe kein Anspruch auf Nachbesetzung der vakanten Plätze. Nach der zum Zeitpunkt der Bildung der Stadtbezirksbeiräte im Jahr 2019 geltenden Rechtslage habe es keine Grundlage zur Nachbestellung von Mitgliedern für die Stadtbezirksbeiräte gegeben. Zwar sei insoweit zwischenzeitlich der Gesetzgeber aktiv geworden. Auf die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des neuen Rechts im Jahr 2022 bereits bestellten Mitglieder von Stadtbezirksbeiräten finde es aber keine Anwendung. Dass es in der Zeit seit 2019 in Leipzig verschiedentlich Nachbestellungen von Mitgliedern der Stadtbezirksbeiräte gegeben habe, begründe keine Ansprüche der Antragsteller, da hierfür jedenfalls eine Rechtsgrundlage fehle. Zudem lasse sich dem Gesetz kein Anspruch der Parteien entnehmen, dass jeder von ihnen benannte Kandidat zwingend zu bestellen sei. Das vom Stadtrat ausgestaltete Verfahren der Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Stadtbezirksbeiräte begegne keinen Bedenken. Insoweit komme ihm ein weites Ermessen zu.

Gegen die Beschlüsse steht den Beteiligten die Möglichkeit einer Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht zur Verfügung, die innerhalb von zwei Wochen erhoben werden muss.

(c) VG Leipzig, 23.08.2023

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