Das Verwaltungsgericht Leipzig hat am heutigen Tag zwei Verfahren (1 K 815/22 und 1 K 1213/22) einer in Leipzig ansässigen Anbieterin von Stadtrundfahrten verhandelt, die sich gegen die einem Konkurrenten vom Landesamt für Straßenbau und Verkehr erteilten Liniengenehmigungen nach § 42 Personenbeförderungsgesetz – PBefG – zur Durchführung von Hop-on-hop-off-Stadtrundfahrten in Leipzig und Umgebung wendet.
Im Verfahren 1 K 815/22, das die sog. „Grüne Tour“ vom Leipziger Zentrum zum Kanupark Markkleeberg und der Strandpromenade Markkleeberg betraf, wurde die Klage unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung von der Klägerin zurückgenommen.
Die den Gegenstand des Verfahrens 1 K 1213/22 bildende Liniengenehmigung für die sog. „Rote Tour“, die Sehenswürdigkeiten in der Stadt Leipzig (u.a. Thomaskirche, Panometer, Völkerschlachtdenkmal) miteinander verbinden soll, hat das Gericht mit dem heute verkündeten Urteil aufgehoben. Es hat insoweit zunächst die Möglichkeit bejaht, dass ein konkurrierendes Unternehmen gegen die nach dem PBefG einem Dritten erteilte Genehmigung um Rechtsschutz nachsuchen und sich dabei insbesondere auf das Vorliegen von Versagungsgründen nach § 13 Abs. 2 PBefG berufen kann. Zu diesen Versagungsgründen gehört auch die Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen, die etwa bei einem unzulässigen Parallelverkehr droht. Von einem unzulässigen Parallelverkehr wiederum ist auszugehen, wenn der Bedarf an Verkehrsmitteln bereits mit vorhandenen Angeboten bedient werden kann und das neue Angebot ohne eine Verbesserung der Situation Aufgaben wahrnehmen soll, die die vorhandenen Unternehmen bereits erfüllen (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 PBefG). Diese Merkmale eines Parallelverkehrs hat die Kammer im konkreten Fall bejaht, da die genehmigte Route zwar in umgekehrter Richtung bedient werden sollte, aber im Übrigen identisch mit dem Angebot der Klägerin gewesen wäre. Die Kammer hat deshalb die Genehmigung für die »Rote Tour« aufgehoben und zugleich die Berufung zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht wegen der Rechtsfrage zugelassen, ob sich ein Unternehmer gegen nach dem PBefG erteilte Genehmigungen zugunsten von Konkurrenten zur Wehr setzen kann.