Die 18. Kammer (Disziplinarkammer) des Verwaltungsgerichts Hannover hat am 9. Januar 2024 die Klage des Landkreises Holzminden gegen den ehemaligen Leiter des Straßenverkehrsamtes des Landkreises auf Aberkennung seines Ruhegehaltes abgewiesen. 

Der 1953 geborene Beamte stand seit 1969 – 46 Jahre –  im Dienst des Landkreises, zuletzt als Kreisamtsrat. Im Juni 2002 wurde ihm die Leitung des Straßenverkehrsamtes übertragen. Seit September 2015 befindet sich der Beamte im Ruhestand.

Der Landkreis hat dem Beamten ein dienstrechtliches Fehlverhalten während seiner aktiven Dienstzeit und als Ruhestandsbeamter vorgeworfen. Dabei ging es insbesondere um den Umgang mit entwerteten Kfz-Schildern, die von Kunden in der Zulassungsstelle zurückgelassen wurden. Die Schilder wurden über viele Jahre von Mitarbeitern der Zulassungsstelle an einen Schrotthändler verkauft bzw. durch den Beklagten auf dem Portal eBay veräußert. Mit den dabei erzielten Einnahmen wurden gemeinsame Veranstaltungen der Mitarbeiter der Zulassungsstelle wie Weihnachtsfeiern und Grünkohlessen finanziert. Der Landkreis Holzminden hat die Auffassung vertreten, der Beamte habe durch sein Verhalten schuldhaft seine Pflichten als Beamter verletzt, weil die entwerteten Schilder im Eigentum des Landkreises stünden und der Beamte nicht hätte darüber verfügen dürfen und es auch nicht hätte zulassen dürfen, dass seine Mitarbeiter die Kennzeichen verkaufen.

Die Disziplinarkammer hat festgestellt, dass der Beamte durch sein Verhalten Dienstpflichten verletzt hat, weil die von Kfz-Haltern in der Zulassungsstelle zurückgelassenen Nummernschilder nicht etwa den Mitarbeitern der Zulassungsstelle übereignet, sondern in das Eigentum desLandkreises Holzminden übergegangen sind und die Mitarbeiter der Zulassungsstelle, auch der Beamte, nicht darüber hätten verfügen dürfen. Der Beamte hätte es auch in seiner Stellung als Leiter des Straßenverkehrsamtes nicht zulassen dürfen, dass Mitarbeiter Zuwendungen wie Trinkgelder für die „Kaffeekasse“ annehmen, aus der Gemeinschaftsveranstaltungen bezahlt wurden. Der Beamte verstieß deshalb gegen die Pflicht zu einem uneigennützigen Verhalten. Die dem Beamten außerdem vorgeworfenen Verstöße als Ruhestandsbeamter (unter anderem gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken) konnte die Kammer nicht feststellen.

Trotz der festgestellten Dienstpflichtverletzung hatte die Klage des Landkreises Holzminden auf Aberkennung des Ruhegehalts keinen Erfolg. Die Kammer begründet die Entscheidung zunächst damit, dass in formeller Hinsicht keine Schlussanhörung erfolgt und der Kreisausschuss nicht an der Disziplinarklage beteiligt worden war. In materieller Hinsicht rechtfertigt das Fehlverhalten des Beamten nach Auffassung der Disziplinarkammer nicht die Verhängung einer schwerwiegenden Disziplinarmaßnahme. Die Praxis, entwertete Nummernschilder für wenige Euro, zum Teil auch nur Cent-Beträge, zu veräußern und die dabei erzielten Einnahmen für Gemeinschaftsveranstaltungen zu verwenden, bestand nach den Feststellungen der Kammer seit mehreren Jahrzehnten. Der Beamte hat die von seinen Vorgängern geübte Praxis, ohne derenRechtmäßigkeit zu hinterfragen, fortgeführt, dabei allerdings ohne Eigennutz und „kriminelle Energie“ gehandelt, sondern jede dieser Einnahmen dokumentiert und quittiert und ohne Unrechtsbewusstsein gehandelt. Es fehlte auch an klaren innerdienstlichen Weisungen, wie mit den zurückgelassenen Kfz-Kennzeichen umzugehen ist. Der dem Landkreis entstandene Schaden ist gering. Deshalb wäre nach Auffassung der Disziplinarkammer gegen den Beamten allenfalls ein Verweis oder eine Geldbuße gerechtfertigt gewesen. Weil gegen Ruhestandsbeamte nach den Regelungen des Niedersächsischen Disziplinargesetzes mildere Disziplinarmaßnahmen wie Geldbuße oder Verweis allerdings nicht zulässig sind, wurde die Klage des Landkreises Holzminden heute in vollem Umfang abgewiesen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil ist die Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zulässig.

Az. 18 A 2078/22

(c) VG Hannover, 10.01.2024

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