Mountainbike-Trails im Deister müssen vorläufig zurückgebaut werden

Hannover, 21. August 2026 (JPD). Das Verwaltungsgericht Hannover hat die behördlichen Verfügungen gegen den Betrieb und Ausbau mehrerer Mountainbike-Trails im Landschaftsschutzgebiet Norddeister vorläufig im Wesentlichen bestätigt. Die 9. Kammer lehnte mit Beschluss vom 19. August 2026 einen Eilantrag des Vereins Deisterfreun.de gegen eine naturschutzrechtliche Wiederherstellungs- und Untersagungsverfügung weitgehend ab (Az. 9 B 2764/26).

Die Region Hannover hatte den Rückbau der Mountainbike-Trails „Ladies Only“, „Ü30“ und „BMX-Trail“ angeordnet. Für den Betrieb der Strecken waren dem Verein im Rahmen eines Pilotprojekts seit 2013 beziehungsweise 2014 befristete Befreiungen von den Verboten der Landschaftsschutzgebietsverordnung erteilt worden.

Nach einer Evaluierung kam die Region zu dem Ergebnis, dass die mit dem Pilotprojekt erhoffte Kanalisierung des Mountainbike-Verkehrs nicht erreicht worden sei und das illegale Mountainbiking im Deister nicht abgenommen habe. Nach Ablauf der letzten Befreiung Ende 2025 erteilte sie deshalb keine weitere Ausnahme. Stattdessen ordnete sie unter Hinweis auf die fehlende Befreiung und den illegalen Ausbau bestehender Trails deren Rückbau an und drohte eine Ersatzvornahme an. Zudem untersagte sie dem Verein unter Androhung eines Zwangsgeldes Veränderungen der Bodengestalt.

Der Verein machte im Eilverfahren unter anderem geltend, Anspruch auf eine Erlaubnis oder Befreiung zu haben. Zudem hielt er die Untersagungsverfügung für unbestimmt und verwies darauf, dass seine Vereinszwecke gefährdet seien, wenn die Trails nicht weiter genutzt werden könnten und sogar zurückgebaut werden müssten.

Das Verwaltungsgericht folgte dieser Argumentation im Wesentlichen nicht. Für die Trails seien Veränderungen der Oberflächengestalt vorgenommen worden, die von den Verboten der Landschaftsschutzgebietsverordnung erfasst würden. Eine erforderliche Befreiung liege nicht vor. Die Wiederherstellungsanordnung sei auch ermessensfehlerfrei ergangen.

Einen Anspruch auf eine Befreiung verneinte das Gericht ebenfalls. Die Zulassung der drei Trails für das Downhill-Mountainbiking sei weder aus überwiegenden öffentlichen Interessen notwendig noch liege die erforderliche atypische Sondersituation vor. Auch die Untersagungsverfügung sei rechtmäßig und insbesondere hinreichend bestimmt.

Erfolg hatte der Verein lediglich hinsichtlich der angedrohten Zwangsgelder für jeden Fall einer Zuwiderhandlung. Dafür sah die Kammer keine hinreichende Rechtsgrundlage.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen. Das Hauptsacheverfahren ist beim Verwaltungsgericht Hannover unter dem Aktenzeichen 9 A 830/26 anhängig.

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