Ein zuletzt in Dortmund wohnhafter tadschikischer Staatsangehöriger, der sich nunmehr darauf beruft, in Tadschikistan drohe ihm wegen enger Verbindungen zur Partei der Islamischen Wiedergeburt Tadschikistan (PIWT) Verfolgung, darf abgeschoben werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden und den aus der Abschiebehaft gestellten Eilantrag des Ausländers abgelehnt.

Der Antragsteller war bereits 2009 als unbegleiteter Minderjähriger nach Deutschland eingereist und hatte unter falschem Namen erfolglos zwei Asylverfahren geführt, in denen er sich auf Verbindungen zu anderen Parteien als der PIWT berief. Zudem trug er zunächst vor, seine Eltern seien bereits verstorben. Nachdem der Antragsteller im Rahmen eines Visumsantrags seine wahre Identität offenbart hatte, wurde er in Abschiebehaft genommen. Daraufhin stellte er einen weiteren Asylfolgeantrag und berief sich erstmals u.a. darauf, der Sohn eines in Deutschland als Flüchtling anerkannten Führungsmitglieds der PIWT, einer seit dem Jahr 2015 in Tadschikistan verbotenen Oppositionspartei, zu sein. Das Bundesamt lehnte den Asylfolgeantrag ab.

Dem folgte das Gericht und lehnte den Eilantrag des Ausländers ab. Zur Begründung führte es aus, dass es dem Antragsteller nicht gelungen sei, seine nunmehr vorgetragene Verfolgungsfurcht glaubhaft darzulegen. Die Argumentation, in den vorangegangenen Asylverfahren habe er seine wahre Identität zum Schutz seiner in Tadschikistan lebenden Verwandten verschwiegen, sei nicht stimmig. Da den angeblichen Eltern bereits während der Dauer seines vorangegangen Klageverfahrens die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, hätte spätestens zu diesem Zeitpunkt Anlass bestanden, seine Abstammung von diesen Eltern zu offenbaren. Zudem sei der Lebensweg des Antragstellers nicht mit den von den angeblichen Eltern in deren Asylverfahren gemachten Angaben zu vereinbaren. So hätten die angeblichen Eltern vor dem Bundesamt angegeben, ihr Sohn – der den identischen Vornamen trägt wie der Antragsteller – halte sich in Russland auf, während der Antragsteller sich in Deutschland aufhielt.

Der Beschluss ist unanfechtbar. Aktenzeichen: 12 L 1629/22

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Pressemitteilung vom 6. Januar 2023

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