Gewerbliche Wachtelhaltung in Essen zu Recht untersagt

Gelsenkirchen, 28. Juli 2026 (JPD). Die Stadt Essen hat die gewerbliche Haltung von mehr als 400 Japanischen Wachteln zu Recht untersagt. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen lehnte den Eilantrag der Tierhalter gegen die Untersagung und die angeordnete Auflösung des Bestands ab.

Die Antragsteller hatten im Mai 2025 zunächst 48 Wachteln angemeldet und eine gewerbliche Haltung mit bis zu 350 Tieren sowie den Verkauf der Eier angekündigt. Im November 2025 hielten sie nach eigenen Angaben bereits 459 Wachteln in fünf Volieren, darunter mindestens 320 weibliche Tiere.

Die Stadt untersagte die Haltung, weil die erforderliche tierschutzrechtliche Erlaubnis fehlte. Nach ihrer Prognose konnten die Tiere jährlich zwischen 18.200 und 48.000 Eier mit möglichen Verkaufserlösen von rund 3.640 bis 24.000 Euro produzieren.

Gericht geht von gewerblicher Haltung aus

Die 16. Kammer wertete die Haltung als selbstständig, planmäßig, dauerhaft und auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Dafür sprächen neben der Größe des Bestands auch die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und die Anmeldung eines Gewerbes für den Vertrieb von Wachteleiern und Lebensmitteln.

Wachteln seien keine domestizierten landwirtschaftlichen Nutztiere, sondern wegen ihrer kurzen Domestikationsgeschichte sowie ihrer Schreckhaftigkeit und Aggressivität als exotische Nutztiere beziehungsweise Wildtiere einzuordnen. Ihre gewerbsmäßige Haltung sei daher erlaubnispflichtig.

Zweifel an Sachkunde und Haltung

Einen offensichtlichen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis sah das Gericht nicht. Es bestünden unter anderem Zweifel an der Sachkunde der Halter. So war eine verletzte Wachtel trotz tierärztlicher Empfehlung mit einem für lebensmittellieferndes Geflügel nicht zugelassenen Desinfektionsmittel behandelt worden.

Auch ein rund 300 Seiten umfassendes Haltungskonzept reiche als Sachkundenachweis nicht aus. Zudem seien bei Kontrollen Mängel beim Witterungs- und Raubtierschutz, bei Quarantänemöglichkeiten und bei der Besatzdichte festgestellt worden.

Die angeordnete Bestandsauflösung sei verhältnismäßig. Die Halter könnten die Tiere verkaufen, unentgeltlich abgeben oder anderweitig sachkundig unterbringen. Die Behörde müsse die Weitergabe nicht selbst organisieren.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Antragsteller können Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen einlegen.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. Juli 2026 – 16 L 3/26

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