
Gelsenkirchen, 21. August 2026 (JPD). Die Stadt Gelsenkirchen muss vorläufig die Kosten für die Beförderung dreier in einem Kinderheim untergebrachter Kinder zu ihrer Förderschule und zurück mit einem Taxi oder Mietwagen übernehmen. Das hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in drei Eilverfahren entschieden.
Die drei Antragsteller sind zehn beziehungsweise zwölf Jahre alt und in einem Kinderheim im Stadtgebiet fremduntergebracht. Bei einem der Kinder ist Pflegegrad 3 festgestellt.
Nach den gesetzlichen Vorgaben kommen für die Schülerbeförderung öffentliche Verkehrsmittel, Schülerspezialverkehr oder Privatfahrzeuge in Betracht. Die Kosten einer Beförderung mit Privatfahrzeugen muss der Schulträger übernehmen, wenn eine Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar ist und nur auf diese Weise der regelmäßige Schulbesuch gewährleistet werden kann.
Nach Auffassung der 4. Kammer hat die Stadt die Übernahme der Taxi- beziehungsweise Mietwagenkosten ermessensfehlerhaft abgelehnt. Die Kinder könnten für ihren Schulweg nicht zumutbar auf den öffentlichen Personennahverkehr verwiesen werden. Wegen Erkrankungen beziehungsweise einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz seien sie nicht in der Lage, den ÖPNV allein zu benutzen.
Die Stadt hatte die Kostenübernahme anders als in den Vorjahren abgelehnt und stattdessen angeboten, die Kosten für eine Begleitperson zu übernehmen. Eine solche Begleitperson steht nach den Feststellungen des Gerichts jedoch nicht zur Verfügung. Das Kinderheim könne dafür keine Beschäftigten aus seinen personellen Ressourcen bereitstellen.
Auch die Eltern der Kinder könnten die tägliche Begleitung nicht übernehmen. In einem Fall lebt die sorgeberechtigte Mutter rund 140 Kilometer entfernt, in einem weiteren wohnen die Eltern etwa 28 Kilometer entfernt. Im dritten Fall sei das Kind aufgrund erheblicher familiärer Probleme und Gewalterfahrungen fremduntergebracht worden, weshalb ihm eine Begleitung durch seine Eltern nicht zumutbar sei.
Die Stadt könne die Antragsteller vorläufig zudem nicht auf mögliche Leistungen der Eingliederungshilfe verweisen. Sie habe diesen Einwand erstmals im gerichtlichen Eilverfahren erhoben, aber weder ausreichend dargelegt, dass die Voraussetzungen für entsprechende Ansprüche vorlägen, noch dass solche Leistungen gegenüber der Schülerfahrkostenübernahme vorrangig wären.
Das Gericht sah auch die besondere Eilbedürftigkeit als gegeben an. Das neue Schuljahr beginnt am 2. September 2026. Ohne die Übernahme der Taxi- oder Mietwagenkosten sei ein regelmäßiger Schulbesuch der Kinder nicht gewährleistet.
Die Beschlüsse vom 20. August 2026 sind noch nicht rechtskräftig. Die Stadt Gelsenkirchen kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen einlegen.
Aktenzeichen: 4 L 1458/26, 4 L 1459/26 und 4 L 1460/26




