
Gelsenkirchen, 13. August 2026 (JPD). Das Universitätsklinikum Essen darf weiterhin eigenständige Herztransplantationen durchführen und abrechnen. Das Klinikum und das Land Nordrhein-Westfalen haben das sogenannte Krankenhausverfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch einen Vergleich beendet.
Gegenstand des Verfahrens war ein Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 16. Dezember 2024 zum Versorgungsauftrag des Universitätsklinikums. Danach hätte das Klinikum künftig nur noch kombinierte Herz-Lungen-Transplantationen durchführen dürfen. Zudem sollten diese Eingriffe nur in Kooperation mit einem anderen Herztransplantationszentrum in Nordrhein-Westfalen möglich sein.
Diese Beschränkung wird das Land infolge des Vergleichs aufheben. Bereits im vorangegangenen Eilverfahren hatte die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen die entsprechende Regelung beanstandet.
Das Universitätsklinikum Essen erhält nun eine unbeschränkte Zuweisung für jährlich zehn Herztransplantationen in der Leistungsgruppe 30.2. Nach Klarstellung des Landes handelt es sich bei diesen zehn Fällen um sogenannte Planfälle.
Die Zahl hat nach Angaben des Gerichts keine begrenzende Wirkung auf die tatsächliche Versorgung. Die Planfälle seien nicht budgetrelevant. Das Universitätsklinikum könne deshalb auch mehr als zehn Herztransplantationen pro Jahr durchführen und abrechnen, wenn der tatsächliche medizinische Bedarf dies erfordere.
Mit dem Vergleich ist das Klageverfahren beendet.
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 18 K 6473/24
Vorangegangenes Eilverfahren: 18 L 178/25





