
Trier, 25. August 2026 (JPD). Das Land Rheinland-Pfalz muss einen Schmerzensgeldanspruch eines Polizeibeamten gegen den Verursacher der Amokfahrt in Trier nicht übernehmen. Das Verwaltungsgericht Trier hat die Klage des Beamten abgewiesen.
Der Kläger war am 1. Dezember 2020 im Zuge der Amokfahrt in der Trierer Innenstadt zu einem Polizeieinsatz gerufen worden. Gemeinsam mit einem Kollegen traf er kurz nach der Sicherung des Tatfahrzeugs am Einsatzort ein.
Infolge seiner Erlebnisse bei dem Einsatz erlitt der Polizeibeamte psychische Beeinträchtigungen. Diese wurden als Dienstunfall anerkannt und führten zeitweise zu seiner Arbeitsunfähigkeit.
Das Landgericht Trier sprach ihm gegen den Verursacher der Amokfahrt ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro zu. Weil eine Zwangsvollstreckung gegen den Täter erfolglos blieb, beantragte der Beamte bei seinem Dienstherrn die sogenannte Erfüllungsübernahme des Schmerzensgeldanspruchs.
Land lehnte Übernahme ab
Die zuständige Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion lehnte dies ab. Eine solche Übernahme komme nach dem Landesbeamtengesetz nur dann in Betracht, wenn ein Beamter einen Schaden infolge eines rechtswidrigen Angriffs erlitten habe.
Nach Auffassung der Behörde setzt dies eine zielgerichtete Verletzungshandlung gegen einen Beamten oder gegen die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben voraus. Die Amokfahrt habe sich dagegen gegen die Allgemeinheit gerichtet.
Zudem habe für den Kläger objektiv keine Gefahr mehr bestanden, da er erst nach der Sicherung des Tatfahrzeugs eingetroffen sei.
Der Beamte argumentierte dagegen, bei seinem Eintreffen sei noch nicht bekannt gewesen, ob weitere Täter beteiligt gewesen seien. Daher habe aus seiner Sicht weiterhin eine Gefahrenlage bestanden. Die Amokfahrt müsse zudem wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit als rechtswidriger Angriff angesehen werden.
Gericht verlangt zielgerichteten Angriff
Das Verwaltungsgericht folgte dieser Argumentation nicht.
Nach dem Landesbeamtengesetz könne der Dienstherr einen eigentlich gegen den Schädiger bestehenden Schmerzensgeldanspruch übernehmen, wenn der Schaden auf einem rechtswidrigen Angriff beruhe, den der Beamte bei pflichtgemäßer Dienstausübung oder im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Stellung erlitten habe.
Ein solcher Angriff setze nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch ein zielgerichtetes Verhalten zulasten eines Dritten voraus.
Die gesetzliche Regelung gehe über die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn hinaus. Diese verpflichte den Staat zwar, für das Wohl seiner Beamten und ihrer Familien zu sorgen und sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit zu schützen. Sie führe jedoch nicht dazu, dass der Dienstherr sämtliche mit dem Dienst verbundenen Risiken oder Kosten übernehmen müsse.
Die Vorschrift zur Erfüllungsübernahme sei daher lediglich als Ergänzung der allgemeinen Fürsorgepflicht und zum Ausgleich besonderer Härten gedacht.
Amokfahrt richtete sich gegen die Allgemeinheit
An einem gezielten Vorgehen gegen den Kläger habe es im konkreten Fall gefehlt. Der Täter habe sich mit seiner Amokfahrt wahllos gegen die Allgemeinheit und damit gegen eine völlig unbestimmte Gruppe von Personen gerichtet.
Nach Auffassung des Gerichts lag zudem keine objektive Gefährdung des Klägers vor. Dieser sei erst in der Innenstadt eingetroffen, nachdem das Tatfahrzeug bereits sichergestellt worden war.
Dass der Beamte bei seinem Eintreffen subjektiv nachvollziehbar noch von einer bestehenden Gefahrenlage ausgegangen sei, sei für die rechtliche Bewertung nicht maßgeblich.
Das Urteil vom 18. August 2026 (Az. 7 K 1111/26.TR) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.






